Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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richte  oder  Notar  beurkundeten  Vertrag  errichtet  werden,  also  auch  durch  Ersitzung
nicht  zusehen-Es

  soll  jedoch  eine  in  Betreff  derselben  bereits  begonnene  Ersitzung  durch
Intraftehe  dieses  Gesetzes  nicht  unterbrochen  werden.

.  21.

Die  den  Ablösungskapitalien  und  den  zum  Zwecke  der  Ablösung  vorgestreckten
  Darlehen,  sowie  den  Ablösungsrenten  durch  die  Hannoversche  Geseß-L#cung
  zugestandenen  Vorzugsrechte  B¾l  106.  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember
3864  das  Pfandrecht  u.  s.  w.  betreffend,  Gesetz  Samml.  S.  555.)  kommen  auch
den  zur  Abstellung  von  Forstberechtigungen  festgestellten  Renten  und  Kapitalien,
iingleichen  den  zum  Abtrag  der  letzteren  vorgestreckten  Kapitalien  zu.

G.  22.

Bei  der  Theilung  von  Forsten  (K  1.  II.)  erfolgt  die  Werthsermittelung  der
Theilnehmungsrechte  und  die  Abfindung  der  einzelnen  Miteigenthümer  nach  den
Vorschriften  der  bestehenden  Gemeinheits-  oder  Markenth

Die  Grundsätze  derselben  finden  auch  auf  die  Vertheilung  der  nach  Vor.
schrift  dieses  Gesetzes  festgestellten  Abfindungen  für  Forstberechtigungen  (.  1.  I.)
unter  mehreren  gemeinsam  Berechtigten  Anwendung.

Wenn  und  soweit  es  in  den  einzelnen  Theilen  der  Provinz  Hannover  an
hierauf  befu  glichen  Vorschriften  fehlt,  greifen  für  die  vorerwähnten  Auseinandersetzungen
  die  einschlagenden  Bestimmungen  der  Gemeinheitstheilungs=  Ordnung
für  das  Fürstenthum  Lüneburg  vom  25.  Juni  1802.  Platz.

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Die  Natuxaltheilung  einer  gemeinschaftlichen  Forst  ist  nach  Einholung  eines
forsttechnischen  Gutachtens  nur  dann  für  stattnehmig  zu  erkennen,  wenn  entweder
die  einzelnen  Theile  zur  forstmäßigen  Benutzung  geeignet  bleiben  und  diese  genügend

efichert  ist,  oder  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Niederlegung  der  Forst  kundwsshschaft
sch  nützlich  ist  und  im  landespolizeilichen  Interesse  zugelassen  werden  kann.

ie  künftige  forstwirthschaftliche  Benutzung  der  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes
etheilten  Forsten  kann,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  wegen  Verwaltung  der
Gemeeindefolsten  auf  dieselben  keine  Anwendung  finden,  durch  ein  vom  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Hannover  nach  Anhörung  der  Betheiligten  und  des
Verwaltungsausschusses  des  Hannoverschen  Provinziallandtages  zu  erlassendes
Statut  mit  verbindlicher  Kraft  für  sämmtliche  T  Theilungein  nterefsenten  geregelt
werden.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  die  nach  F.  11.  als  Abfindung
für  Berechtigungen  ausgewiesenen  Forsttheile  Anwendung.

S.  24.

So  lange  eine  Gemeinde=  oder  Genossenschaftsforst  ungetheilt  besessen  wird,
kann  auf  den  Antrag  eines  oder  mehrerer  Interessenten  das  Theilnehmungsrecht  der
Interessenten  auf  ein  bestimmtes  Maaß  festgesetzt  und  demgemäß  die  Bemutzung  der
Forst  geregelt  werden.

(r.  8148.)  54“"  Es