Contents : Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

322  Pie  Gesterreichisch-Angarische  Monarchir.  (April  21.)

und  des  Eigenthums  der  Muselmanen.  Jeder  Angriff  gegen  Muselmanen,
ihre  Besitzthümer  oder  ihre  Religion  wird  streng  bestraft  werden.  Der  Name
Sr.  Maj.  des  Sultans  wird  auch  fernerhin  in  den  öffentlichen  Gebeten  genannt
  werden,  wie  dieß  vordem  geschehen.  Insosern  es  Gebrauch  sein  sollte,
die  osmanische  Fahne  au  den  Minarets  aufzuziehen,  wird  dieser  Gebrauch
respectirt  werden.  Art.  3.  Die  Einkünfte  Bosniens  und  der  Herzegowina
werden  ausschließlich  für  deren  Bedürfnisse,  deren  Verwaltung  ind  die  als
nothwendig  erachteten  Verbesserungen  verwendet  werden.  Art.  Die
eifectiven  türkischen  Münzen  werden  auch  in  Zukunft  freien  Umlauf  t  Bosnien
  und  der  Herzegowina  haben.  Art.  5.  Die  hohe  Pforte  wird  nach
ihrem  Befinden  über  die  Waffen,  das  K  riegmaleriar  und  andere  der  osmanischen
  Regierung  angehörige  Gegenstände,  welche  sich  in  den  feslen  Platen
oder  in  den  Garnisonen  befinden  follten,  verfügen.  4½m  diesem  Zweck  werden
unter  Dazwischenlunft  on  Commissären  beider  Regierungen  Verzeichnisse
angelegt  werden.  Art.  6.  Die  Frage  wegen  Behandlung  derjenigen  Bewohner
  Bosniens  und  der  Herzegowina,  welche  außerhalb  dieser  Provinzen
sich  aufhalten  oder  weisen,  wird  später  durch  ein  besonderes  Uebereinkommen
geregelt  werden.  Ari.  7.  Um  in  einem  gemeinsamen  Interesse  den  politischen
  und  militärischen  Ziocc.  welchen  Art.  25  des  Berliner  Vertrags  betreffs
des  Sandschaks  Novi-Bazar  im  Auge  hat  zu  erreichen,  haben  die  beiden
Regierungen  beschlossen,  schon  jeht  die  Modalitäten  festzuieten,  unter  welchen
z  dessen  Ausführung  beschriten  werden  wird.  Zu  diesem  Behuf  verpflichtet
sich  die  Regierung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  AKnds  der  Regierung  Sr.
Majestät  des  Sultans  im  nellhtrne  von  dem  Zeitpunkt  Nachricht  zu  geben,
in  welchem  der  Einmarsch  der  kaiserlichen  und  königlichen  Truppen  siattfinden
  soll.  Um  jeden  unnöthigen  Verzug  hintanzuhalten,  verpflichten  sich
die  beiden  Regierungen  schon  heute  —  jede  in  dem  was  sie  betrifft  —  eintretenden
  Falls  unverzüglich  ihre  betesenden  Behörden  und  Commandanten
mit  den  nöthigen  Vollmachten  zu  versehen,  um  direct  unter  sich  die  Frage
#  regeln,  welche  sich  an  den  unterht  der  kaiserlichen  und  königlichen
Truppen,  sowie  deren  Unterbringung  und  andere  gerauf  beqügliche  Dotails
knüpfen.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  alle  in  dieser  Hinsicht
erwachsenden  Kosten  der  Regierung  Oest  3  zur  Last  fallen.
Art.  Die  Anwesenheit  der  Truppen  Sr.  Maeestät  des  Kaisers  und
Königs  im  Sandschak  von  Novi-Bazar  wird  in  nichis  den  Geschäftsgang  der
osmanischen  „Verwaltungs  Gerichts=  oder  Finanzbehörden  hemmen,  welcher
vielmehr  nach  wie  vor  Mier  den  ausschliehlichen  und  directen  Befehlen  der
hohen  Pforte“  stattfinden  wird.  Art.  9.  Wenn  die  hohe  Pforte  reguläre
Truppen,  selbst  auf  Püäaten  des  Etnan  No  luie  Bazar,  welche  von  österreichisch-
  ungarischen  Truppen  besetzt  sein  sollten,  zu  „unterhalten  wünscht,  so
wird  dem  kein  Hinderniß  entgegengesetzt  werden.  Die  Truppen  der  beiden
Staaten  werden,  was  ihre  Anzahl,  die  militärischen  Vortheile  und  die  "2.
heit  ihrer  Bewegungen  angeht,  anf  den  Fuß  vollkommener  Gleichheit  gestellt
Die  hohe  Pforte  verpflichtet  sich  im  ganzen  Bereich  des  Sandschaks  Nov
Bazar  keine  irregulären  Truppen  zu  verwenden.  Art.  10.  Es  wird  4
verstanden,  daß  durch  diese  Berfügungen  die  Befugniß  Oesterreich-Ungarns,
an  den  Orten  wo  die  Truppen,  den  Westimmunoin  des  Art.  7  entsprechend,
Karnisoniren  sollen,  Truppen  in  hinreichender  Anzahl,  je  nach  Erforderniß
Umstände,  zu  unterhalten,  nicht  eich  ränkt  werden  soll.  —  Annex  zur
Eeninstänhe.)  Es  ist  sel  slverständicch  daß  unter  ct  gegenwärtigen  Umltänden
  d  die  Negierung  von  Oesterreich-Ungarn,  indem  sie  sich  alle  ihre  aus
eem  Art.  23  des  Berliner  Vertrags  fließenden  Rechte  vorbehält,  nur  die
Absicht  *  in  drei  am  Lim  zwischen  den  Grenzen  Serbiens  und  Montenegro's
  befindliche  Puncte  Garnssonen  zu  legen.  Diese  Puncte  wären:  Priboj,