322 Pie Gesterreichisch-Angarische Monarchir. (April 21.)
und des Eigenthums der Muselmanen. Jeder Angriff gegen Muselmanen,
ihre Besitzthümer oder ihre Religion wird streng bestraft werden. Der Name
Sr. Maj. des Sultans wird auch fernerhin in den öffentlichen Gebeten genannt
werden, wie dieß vordem geschehen. Insosern es Gebrauch sein sollte,
die osmanische Fahne au den Minarets aufzuziehen, wird dieser Gebrauch
respectirt werden. Art. 3. Die Einkünfte Bosniens und der Herzegowina
werden ausschließlich für deren Bedürfnisse, deren Verwaltung ind die als
nothwendig erachteten Verbesserungen verwendet werden. Art. Die
eifectiven türkischen Münzen werden auch in Zukunft freien Umlauf t Bosnien
und der Herzegowina haben. Art. 5. Die hohe Pforte wird nach
ihrem Befinden über die Waffen, das K riegmaleriar und andere der osmanischen
Regierung angehörige Gegenstände, welche sich in den feslen Platen
oder in den Garnisonen befinden follten, verfügen. 4½m diesem Zweck werden
unter Dazwischenlunft on Commissären beider Regierungen Verzeichnisse
angelegt werden. Art. 6. Die Frage wegen Behandlung derjenigen Bewohner
Bosniens und der Herzegowina, welche außerhalb dieser Provinzen
sich aufhalten oder weisen, wird später durch ein besonderes Uebereinkommen
geregelt werden. Ari. 7. Um in einem gemeinsamen Interesse den politischen
und militärischen Ziocc. welchen Art. 25 des Berliner Vertrags betreffs
des Sandschaks Novi-Bazar im Auge hat zu erreichen, haben die beiden
Regierungen beschlossen, schon jeht die Modalitäten festzuieten, unter welchen
z dessen Ausführung beschriten werden wird. Zu diesem Behuf verpflichtet
sich die Regierung Sr. Majestät des Kaisers und AKnds der Regierung Sr.
Majestät des Sultans im nellhtrne von dem Zeitpunkt Nachricht zu geben,
in welchem der Einmarsch der kaiserlichen und königlichen Truppen siattfinden
soll. Um jeden unnöthigen Verzug hintanzuhalten, verpflichten sich
die beiden Regierungen schon heute — jede in dem was sie betrifft — eintretenden
Falls unverzüglich ihre betesenden Behörden und Commandanten
mit den nöthigen Vollmachten zu versehen, um direct unter sich die Frage
# regeln, welche sich an den unterht der kaiserlichen und königlichen
Truppen, sowie deren Unterbringung und andere gerauf beqügliche Dotails
knüpfen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß alle in dieser Hinsicht
erwachsenden Kosten der Regierung Oest 3 zur Last fallen.
Art. Die Anwesenheit der Truppen Sr. Maeestät des Kaisers und
Königs im Sandschak von Novi-Bazar wird in nichis den Geschäftsgang der
osmanischen „Verwaltungs Gerichts= oder Finanzbehörden hemmen, welcher
vielmehr nach wie vor Mier den ausschliehlichen und directen Befehlen der
hohen Pforte“ stattfinden wird. Art. 9. Wenn die hohe Pforte reguläre
Truppen, selbst auf Püäaten des Etnan No luie Bazar, welche von österreichisch-
ungarischen Truppen besetzt sein sollten, zu „unterhalten wünscht, so
wird dem kein Hinderniß entgegengesetzt werden. Die Truppen der beiden
Staaten werden, was ihre Anzahl, die militärischen Vortheile und die "2.
heit ihrer Bewegungen angeht, anf den Fuß vollkommener Gleichheit gestellt
Die hohe Pforte verpflichtet sich im ganzen Bereich des Sandschaks Nov
Bazar keine irregulären Truppen zu verwenden. Art. 10. Es wird 4
verstanden, daß durch diese Berfügungen die Befugniß Oesterreich-Ungarns,
an den Orten wo die Truppen, den Westimmunoin des Art. 7 entsprechend,
Karnisoniren sollen, Truppen in hinreichender Anzahl, je nach Erforderniß
Umstände, zu unterhalten, nicht eich ränkt werden soll. — Annex zur
Eeninstänhe.) Es ist sel slverständicch daß unter ct gegenwärtigen Umltänden
d die Negierung von Oesterreich-Ungarn, indem sie sich alle ihre aus
eem Art. 23 des Berliner Vertrags fließenden Rechte vorbehält, nur die
Absicht * in drei am Lim zwischen den Grenzen Serbiens und Montenegro's
befindliche Puncte Garnssonen zu legen. Diese Puncte wären: Priboj,