Reichsgericht (Civilsachen). 427
gramm der Erklärung der Klägerin, daß sie mit den von der Beklagten
gestellten Bedingungen einverstanden sei, die Bemerkung hinzugefügt ist,
sie verlasse sich „wegen weiterer Geschäfte“ auf schußfreies, musterkonformes
Sortiment, so liegt darin, daß die Klägerin die Aufrechthaltung
der Geschäftsbeziehungen, nicht aber die Annahme der übersandten Waare
von der schußfreien, mustermäßigen Beschaffenheit derselben abhängig
machen wollte. Letztere Bedingung hat die Klägerin offenbar deswegen
nicht gestellt, weil sie sich darüber klar war, daß hierin eine Ablehnung
des von der Beklagten gemachten Vorschlages liegen, und daß Beklagte
auf diese Bedingung nicht eingehen würde. Für diese Auffassung der
Klägerin spricht auch ihr Schreiben vom 6. Juni 1895, in welchem sie
erklärt, sie rechne darauf, daß Beklagte ein gutes Sortiment liefern werde,
damit sie weiter bei der Beklagten bestellen könne. Von der Revision
ist ausgeführt worden, es sei nicht gerechtfertigt, die Beklagte nur für
Arglist oder ein gröbliches Versehen verantwortlich zu machen; auch wenn
man voraussetze, daß Klägerin sich auf die Reellität der Beklagten verlassen
habe, müsse letztere für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
einstehen. Diese Ausführung ist schon deswegen nicht zutreffend, weil sie
die Anerkennung der Faktura fast ganz bedeutungslos machen würde.
Denn die Beklagte würde alsdann dem Resultate nach nahezu in demselben
Umfange einer Beanstandung der Waare durch die Klägerin unterworfen
gewesen sein, wie wenn sie sich die Anerkennung ihrer Faktura
nicht ausbedungen hätte. — Die Anerkennung der Faktura in dem hier
gebilligten Sinne hat eine ähnliche Bedeutung, wie die Klauseln „Empfang
erklärt" oder „wie zu besehen“, die in den Hansestädten üblich sind und
denen die Wirkung zukommt, daß die Waare schon vor dem Empfange als
genehmigt anzusehen ist. Von dieser Wirkung will zwar Thöl, Handelsrecht
Bd. 1 § 274 (5. Auflage) eine Ausnahme machen hinsichtlich der
vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften. Allein es ist bereits in dem,
in Bd. 9 S. 112 der reichsgerichtlichen Entscheidungen abgedruckten Urtheil
des gegenwärtig erkennenden Senates unter Bezugnahme auf Hanausek,
„Haftung des Verkäufers“ S. 90 ausgeführt worden, daß die vorgedachten
Klauseln nach der Absicht der Parteien unter Umständen auch auf die
vom Verkäufer ertheilten Zusicherungen bezogen werden können und daß
es in dem Willen der Parteien liegen kann, daß die Waare auch hinsichtlich
der zugesicherten Eigenschaften als besichtigt und genehmigt gelten
soll. Im Streitfalle ist ein dahin gehender Wille der Parteien umsomehr
anzunehmen, als es sich hier bei den besonders zugesicherten Eigenschaften
vorzugsweise um die Probemäßigkeit der Waare handeln würde, da nach
der Behauptung der Klägerin das fragliche Geschäft als ein Kauf nach
Muster abgeschlossen worden ist. Es liegt aber auf der Hand, daß, wenn