Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Civilsachen).  427

gramm  der  Erklärung  der  Klägerin,  daß  sie  mit  den  von  der  Beklagten
gestellten  Bedingungen  einverstanden  sei,  die  Bemerkung  hinzugefügt  ist,
sie  verlasse  sich  „wegen  weiterer  Geschäfte“  auf  schußfreies,  musterkonformes
  Sortiment,  so  liegt  darin,  daß  die  Klägerin  die  Aufrechthaltung
der  Geschäftsbeziehungen,  nicht  aber  die  Annahme  der  übersandten  Waare
von  der  schußfreien,  mustermäßigen  Beschaffenheit  derselben  abhängig
machen  wollte.  Letztere  Bedingung  hat  die  Klägerin  offenbar  deswegen
nicht  gestellt,  weil  sie  sich  darüber  klar  war,  daß  hierin  eine  Ablehnung
des  von  der  Beklagten  gemachten  Vorschlages  liegen,  und  daß  Beklagte
auf  diese  Bedingung  nicht  eingehen  würde.  Für  diese  Auffassung  der
Klägerin  spricht  auch  ihr  Schreiben  vom  6.  Juni  1895,  in  welchem  sie
erklärt,  sie  rechne  darauf,  daß  Beklagte  ein  gutes  Sortiment  liefern  werde,
damit  sie  weiter  bei  der  Beklagten  bestellen  könne.  Von  der  Revision
ist  ausgeführt  worden,  es  sei  nicht  gerechtfertigt,  die  Beklagte  nur  für
Arglist  oder  ein  gröbliches  Versehen  verantwortlich  zu  machen;  auch  wenn
man  voraussetze,  daß  Klägerin  sich  auf  die  Reellität  der  Beklagten  verlassen
  habe,  müsse  letztere  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes
einstehen.  Diese  Ausführung  ist  schon  deswegen  nicht  zutreffend,  weil  sie
die  Anerkennung  der  Faktura  fast  ganz  bedeutungslos  machen  würde.
Denn  die  Beklagte  würde  alsdann  dem  Resultate  nach  nahezu  in  demselben
  Umfange  einer  Beanstandung  der  Waare  durch  die  Klägerin  unterworfen
  gewesen  sein,  wie  wenn  sie  sich  die  Anerkennung  ihrer  Faktura
nicht  ausbedungen  hätte.  —  Die  Anerkennung  der  Faktura  in  dem  hier
gebilligten  Sinne  hat  eine  ähnliche  Bedeutung,  wie  die  Klauseln  „Empfang
erklärt"  oder  „wie  zu  besehen“,  die  in  den  Hansestädten  üblich  sind  und
denen  die  Wirkung  zukommt,  daß  die  Waare  schon  vor  dem  Empfange  als
genehmigt  anzusehen  ist.  Von  dieser  Wirkung  will  zwar  Thöl,  Handelsrecht
  Bd.  1  §  274  (5.  Auflage)  eine  Ausnahme  machen  hinsichtlich  der
vom  Verkäufer  zugesicherten  Eigenschaften.  Allein  es  ist  bereits  in  dem,
in  Bd.  9  S.  112  der  reichsgerichtlichen  Entscheidungen  abgedruckten  Urtheil
des  gegenwärtig  erkennenden  Senates  unter  Bezugnahme  auf  Hanausek,
„Haftung  des  Verkäufers“  S.  90  ausgeführt  worden,  daß  die  vorgedachten
Klauseln  nach  der  Absicht  der  Parteien  unter  Umständen  auch  auf  die
vom  Verkäufer  ertheilten  Zusicherungen  bezogen  werden  können  und  daß
es  in  dem  Willen  der  Parteien  liegen  kann,  daß  die  Waare  auch  hinsichtlich
  der  zugesicherten  Eigenschaften  als  besichtigt  und  genehmigt  gelten
soll.  Im  Streitfalle  ist  ein  dahin  gehender  Wille  der  Parteien  umsomehr
anzunehmen,  als  es  sich  hier  bei  den  besonders  zugesicherten  Eigenschaften
vorzugsweise  um  die  Probemäßigkeit  der  Waare  handeln  würde,  da  nach
der  Behauptung  der  Klägerin  das  fragliche  Geschäft  als  ein  Kauf  nach
Muster  abgeschlossen  worden  ist.  Es  liegt  aber  auf  der  Hand,  daß,  wenn