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VI. Marineverwaltung:
In der Zeile „'Schiffsführer und Maschinisten des Betriebsdampfers der Schiffsartillerie-
schule in Sonderburg“ ist vor dem Worte „Schiffsführer“ ein „*" zu setzen.
Gleichzeitig wird das ebenfalls unter dem 15. Juni 1911 (Zentralblatt S. 304) veröffentlichte
und unter dem 26. September 1912 (Zentralblatt S. 782/3), 3. Jannar 1913 (Zentralblatt S. 89/90),
8. November 1913 (Zentralblatt S. 1154), 2. Februar 1914 (Zentralblatt S. 129) und 1. Juli 1914
(Zentralblatt S. 370,1) abgeänderte Verzeichnis der Behörden usw., die hinsichtlich der den Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen als Anstellungs-
behörden anzusehen sind, unter dem Abschnitt „Marineverwaltung“, wie folgt, ergänzt:
Unter der Uberschrift „Schiffsartillerieschule in Sonderburg“ muß es in Spalte 2,
1. Zeile anstatt „Schiffsführer des Betriebsdampfers“ heißen „# Schiffsführer des Betriebsdampfers“.
Berlin, den 17. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
8. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß-- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen:
a) unter lfd. Nr. 73c;
in Spalte 4 „Mülheim a. d. Ruhr Bahnhof, Zollamt I/,
b) unter lfd. Nr. 734:
in Spalte 4 „München Gladbach, Zollamt 1“,
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchungsstellen und zu b auch
der Schließung der Untersuchungsstelle von der Landesregierung bestimmt wird.
Berlin, den 22. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.