Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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8. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung 
über den Kleinverkauf von Verbrauchszucker. 
Auf Grund von Artikel 1 Nummer 2 der Bekanntmachung wegen weiterer Ergänzung der 
Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker, vom 15. Juli 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 436) bestimme ich: 
Als Kleinverkauf ist der Verkauf von Verbrauchszucker dann anzusehen, wenn der Verkauf 
und die Abgabe in Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 Kilogramm in der in offenen 
Läden üblichen Art erfolgt; hierbei ist es gleich, ob der Zucker dem Käufer in obigen 
Mengen über den Ladentisch gereicht oder ihm zugesandt wird. Als Kleinverkauf gilt 
dagegen nicht, wenn zwar Verbrauchszucker in Mengen von nicht mehr als jedesmal 13 Kilo- 
ramm verkauft wird, die Abgabe oder Abnahme aber nicht in der für Ladengeschäfte üblichen 
tt in den einzeln gekauften Mengen, sondern in einer größeren Menge erfolgt. 
Berlin, den 27. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
  
4. Post= und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 23. Juli 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund des Artikel 1 der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel. und 
Scheckrechts für ElsaßLothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
folgt geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte Satz 
des Abs. VI die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des VWechselprotestes 
befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Post- 
auftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf 
die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest"“. 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und gegen 
Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den Postauftrag 
vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalter- 
dienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten.
	        
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