242 Pfändung eines Hypothekenobjektes.
Diese kennt allerdings in ihrem §. 690 die Befugniß
eines Dritten zum Widerspruche gegen eine
Pfändung, verleiht sie ihm aber nur nur dann, wenn
er ein die „Veräußerung hinderndes Recht“ hat.
Steht nun dem Hypothekgläubiger ein solches Recht
zur Seite?
Es liegt klar zu Tage, daß ein solches Recht
nur angenommen werden kann, wenn der Betreffende
im Falle der Verletzung die Wiederherstellung des
früheren Zustandes begehren und jede ohne seine
ausdrückliche Zustimmung geschehene Veräußerung
für ungültig erklären kann.
Soweit geht aber das Recht des Hypothekgläubigers
nicht ?). Tagtäglich werden, mag er zustimmen
oder nicht, Zubehörungen veräußert und mit
voller Rechtswirksamkeit Eigenthum daran übertragen,
welches er auch nicht nachträglich anfechten kann.
Wie schon Gönner im Comm. Bd.l S. 359 bemerkte,
wäre die gegentheilige Behandlung eine unerträgliche
Fessel des Verkehrs; man denke z. B.
nur an den Fall, daß das ausdrücklich zur Wiederveräußerung
bestimmte Vieh, sogenanntes Handelsvieh,
als Zubehörung erklärt ist *)! Der Hypothekgläubiger
muß die Möglichkeit, daß ihm das Pfandrecht
an den Zubehörungen entzogen werden kann,
da sein Pfandrecht hieran, wie bereits oben erwähnt,
kein vollkommen dingliches ist, schon von vornherein
mit in den Kauf nehmen, und hat er an und für
sich nicht das Recht, zur Erzwingung der ihm vom
Gesetze mit gutem Grunde versagten vollen Dinglichkeit
die Fortdauer des Zustandes rücksichtlich der
Pertinenzien zu verlangen, die einfache Veräußerung
*) Vgl. die Huressenden Ausführungen eines oberstrichzerlichen
rkenntnisses in diesen Blättern Band 46
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