Contents : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

242  Pfändung  eines  Hypothekenobjektes.

Diese  kennt  allerdings  in  ihrem  §.  690  die  Befugniß
  eines  Dritten  zum  Widerspruche  gegen  eine
Pfändung,  verleiht  sie  ihm  aber  nur  nur  dann,  wenn
er  ein  die  „Veräußerung  hinderndes  Recht“  hat.
Steht  nun  dem  Hypothekgläubiger  ein  solches  Recht
zur  Seite?

Es  liegt  klar  zu  Tage,  daß  ein  solches  Recht
nur  angenommen  werden  kann,  wenn  der  Betreffende
im  Falle  der  Verletzung  die  Wiederherstellung  des
früheren  Zustandes  begehren  und  jede  ohne  seine
ausdrückliche  Zustimmung  geschehene  Veräußerung
für  ungültig  erklären  kann.

Soweit  geht  aber  das  Recht  des  Hypothekgläubigers
  nicht  ?).  Tagtäglich  werden,  mag  er  zustimmen
  oder  nicht,  Zubehörungen  veräußert  und  mit
voller  Rechtswirksamkeit  Eigenthum  daran  übertragen,
welches  er  auch  nicht  nachträglich  anfechten  kann.
Wie  schon  Gönner  im  Comm.  Bd.l  S.  359  bemerkte,
  wäre  die  gegentheilige  Behandlung  eine  unerträgliche
  Fessel  des  Verkehrs;  man  denke  z.  B.
nur  an  den  Fall,  daß  das  ausdrücklich  zur  Wiederveräußerung
  bestimmte  Vieh,  sogenanntes  Handelsvieh,
  als  Zubehörung  erklärt  ist  *)!  Der  Hypothekgläubiger
  muß  die  Möglichkeit,  daß  ihm  das  Pfandrecht
  an  den  Zubehörungen  entzogen  werden  kann,
da  sein  Pfandrecht  hieran,  wie  bereits  oben  erwähnt,
kein  vollkommen  dingliches  ist,  schon  von  vornherein
mit  in  den  Kauf  nehmen,  und  hat  er  an  und  für
sich  nicht  das  Recht,  zur  Erzwingung  der  ihm  vom
Gesetze  mit  gutem  Grunde  versagten  vollen  Dinglichkeit
  die  Fortdauer  des  Zustandes  rücksichtlich  der
Pertinenzien  zu  verlangen,  die  einfache  Veräußerung

*)  Vgl.  die  Huressenden  Ausführungen  eines  oberstrichzerlichen
  rkenntnisses  in  diesen  Blättern  Band  46

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