Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

VII.  Der  Abgeordnete  Kiliani  fortfahrend:

0)  Dem  J.  3.  des  Gesetzentwurfes  soll  nach  dem  Antrage
  der  Kammer  der  Reichsräthe  beygesetzt  werden:

„Die  im  Conflicte  begriffenen  Stellen  können  nur  provisorische
  Verfügungen  erlassen,  wenn  Gefahr  auf  dem
Verzuge  haftet.  Das  zuerst  getroffene  Provisorium
muß  gehandhabt  werden."

Daß  eine  Bestimmung  in  Beziehung  auf  provisorische,  in
manchen  Fällen  nicht  zu  umgehende  Verfügungen  zu  erlassen
  sep,  findet  der  erste  Ausschuß  für  angemessen,  glaubt
aber,  der  S.  5.  des  Entwurfes  habe  nun  folgende  Fassung
zu  erhalten,  wodurch  zugleich  die  Folgen  der  etwaigen
Nichtsistirung  des  Verfahrens  ausgesprochen  sind:

„Sobald  sich  ein  solcher  Competenzconflict  ergibt,  ist  sowohl
  von  Seite  der  Justiz  als  der  Verwaltung  sogleich
das  Verfahren  in  der  Hauptsache  bey  Folge  der  Nichtigkeit
  und  unter  der  Verbindlichkeit  zur  etwaigen
Entschädigung  zu  sistiren,  bis  die  Entscheidung  des
Staatsrathes  erfolgt  ist.

Die  im  Conflicte  begriffenen  Stellen  können  jedoch
  provisorische  Verfügungen  erlassen,  wenn  Gefahr
  auf  dem  Verzuge  haftet.  Das  zuerst  getroffene
Provisorium  muß  bis  zur  Entscheidung  des  Competenzconflictes
  gehandhabt  werden.“

Der  zweyte  Präsident  Häcker,  das  Wort  nehmend,
duferte  hierüber  Folgendes:

Zu  g.  3.  hat  die  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen,
  daß  bey  einem  erhobenen  Competenzcenflicte  das
Verfahren  in  der  Hauptsache  bey  Folge  der  Nichtigkeit
und  unter  der  Verbindlichkeit  zur  etwaigen  Entschädigung
zu  sistiren  sey,  um  dem  Gesetze  ganz  bestimmte  Folgen