VII. Der Abgeordnete Kiliani fortfahrend:
0) Dem J. 3. des Gesetzentwurfes soll nach dem Antrage
der Kammer der Reichsräthe beygesetzt werden:
„Die im Conflicte begriffenen Stellen können nur provisorische
Verfügungen erlassen, wenn Gefahr auf dem
Verzuge haftet. Das zuerst getroffene Provisorium
muß gehandhabt werden."
Daß eine Bestimmung in Beziehung auf provisorische, in
manchen Fällen nicht zu umgehende Verfügungen zu erlassen
sep, findet der erste Ausschuß für angemessen, glaubt
aber, der S. 5. des Entwurfes habe nun folgende Fassung
zu erhalten, wodurch zugleich die Folgen der etwaigen
Nichtsistirung des Verfahrens ausgesprochen sind:
„Sobald sich ein solcher Competenzconflict ergibt, ist sowohl
von Seite der Justiz als der Verwaltung sogleich
das Verfahren in der Hauptsache bey Folge der Nichtigkeit
und unter der Verbindlichkeit zur etwaigen
Entschädigung zu sistiren, bis die Entscheidung des
Staatsrathes erfolgt ist.
Die im Conflicte begriffenen Stellen können jedoch
provisorische Verfügungen erlassen, wenn Gefahr
auf dem Verzuge haftet. Das zuerst getroffene
Provisorium muß bis zur Entscheidung des Competenzconflictes
gehandhabt werden.“
Der zweyte Präsident Häcker, das Wort nehmend,
duferte hierüber Folgendes:
Zu g. 3. hat die Kammer der Abgeordneten beschlossen,
daß bey einem erhobenen Competenzcenflicte das
Verfahren in der Hauptsache bey Folge der Nichtigkeit
und unter der Verbindlichkeit zur etwaigen Entschädigung
zu sistiren sey, um dem Gesetze ganz bestimmte Folgen