Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 350 — 
Organisationen geschaffen, die die Kriegsbeschädigten-Fürsorge im übrigen selbständig übernehmen. 
Was die Provinz Hessen-Nassau anbetrifft, so ist je eine solche Bezirksorganisation für den Regierungs- 
bezirk Cassel und Wiesbaden gebildet worden; der Casseler Ausschuß unter Vorsitz des Leiters der 
Landesversicherungsanstalt, Landesrats, Geheimen Regierungsrats Dr. Schroeder. Die Bildung von 
Ortsausschüssen in den größeren Städten ist im Gange. Die Bezirksorganisation und Bildung von 
Ortsausschüssen für den Regierungsbezirk Wiesbaden ist dem Frankfurter Hauptausschuß übertragen. 
2. Geschäftsstelle: Für den Bezirk Wiesbaden Hauptausschuß für Kriegsbeschädigten- 
Fürsorge in Frankfurt a. M., Große Friedbergerstraße 28. Für den Bezirk Cassel Landesversicherungs- 
anstalt, Cassel, Hohenzollernstraße 44. 
Rheinprovinz. 
1. Träger der Fürsorge: Die Provinz. 
Die Ausführung der Rriegsbeschädigten-Fürsorge ist dem Provinzialverband übertragen. 
Diesem zur Seite tritt der Tätig keitsausschuß, in dem die wichtigsten Behörden und Organe, die 
bei der Ausführung beteiligt sind, vertreten sind. 
2. Geschäftsstelle: Landeshauptmann der Rheinprovinz in Düsseldorf. 
Regierungsbezirk Sigmaringen. 
Vorläufig ist die Fürsorge dem Landesausschuß von Hohenzollern übertragen, in Anlehnung 
an die Kaiser Wilhelm-Jubiläumsstiftung. 
In Aussicht genommen ist eine Angliederung an die Rheinprovinz. 
Geschäftsstelle: Der Vorsitzende des Hohenzollernschen Landesausschusses in Sigmaringen. 
Bayern. 
Die bürgerliche Kriegsinvalidenfürsorge ist mit dem Zwecke der Zusammenfassung aller be- 
teiligten Kräfte staatlich geordnet. 
1. Oberleitung für das Staatsgebiet: Königliches Staatsministerium des Innern im 
Benehmen mit den beteiligten Ministerien unter Mitwirkung des Landesbeirats für Kriegsinvaliden- 
fürsorge, aus dessen Mitte ein Arbeitsausschuß gebildet ist. 
Die Grundsätze über die Einrichtung und Ausübung der Kriegsinvalidenfürsorge enthält der 
Erlaß des Königlichen Staatsministeriums des Innern vom 28. Februar 1915, veröffentlicht in Nr. 7 
(zweites Blatt) der Bayerischen Staatszeitung vom 3. März 1915. 
2. Leitung für die Regierungsbezirke: Der Regierungspräsident unter Mitwirkung 
des Kreisausschusses für Kriegsinvalidenfürsorge; diesem gehören abgeordnete Vertreter der Heeres- 
verwaltung, der Landesversicherungsanstalt, des Kreiskomitees des Bayerischen Landeshilfsvereins vom 
Roten Kreuz und berufene Vertreter der Krieger- und Veteranenvereine, der Arzteschaft, der Krüppel- 
fürsorge, der Gemeinden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und sonstige geeignete Persönlichkeiten an. 
Aus der Mitte des Kreisausschusses wird ein kleiner Arbeitsausschuß gebildet, der mit der Regierung 
als „Kreisfürsorgestelle für Kriegsinvalidenfürsorge“ tätig wird. 
3. Ortliche Durchführung: Bezirks- oder Ortsausschüsse für Kriegsinvalidenfürsorge, 
berufen vom Vorstand der Distriktsver de für den Distriktsverwaltungsbezirk und für 
einzelne Orte, namentlich Städte und Orte mit Lazarttten. Zusammensetzung nach dem Muster des 
Kreisausschusses. Aus der Mitte der Ausschüsse werden kleine Arbeitsausschüsse gebildet, die mit dem 
Vorstand der Distrikts= oder Gemeindebehörde als Orts= oder Bezirksfürsorgestelle für Kriegsinvaliden- 
fürsorge tätig werden. 
In jedem Kreise ist einem öffentlichen Arbeitsnachweis ein „Stellennachweis für Kriegsinvalide“ 
angegliedert, namentlich den städtischen Arbeitsämtern München, Landshut, Kaiserslautern, Regens- 
burg, Bayreuth, Nürnberg, Würzburg und Augsburg. Mit ihnen arbeiten die übrigen öffentlichen 
Stellennachweise zusammen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.