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JPC) unter lfd. Nr. 73f:
in Spalte 4 „Solingen, Hauptzollamt",
in Spalte 5 „frisches Fleisch“,
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs-
stellen von der Landesregierung bestimmt wird.
Berlin, den 19. August 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Rennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden:
Bezeichnung der Unteriuchungoitelle zeichen der Unteriuchungsitelle *-5
1. 2.
Halberstadt, Hauptzollamt Halberstadt (Halberst.)
Barmen Bahnhof Rittershausen, Zollamt b 1 Barmen
Solingen, Hauptzollamt Solingen (Soling.)
Verlin, den 19. August 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquiêcres.
Berlin. Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Juliu## Sinnienfeld. Oo#ibuchdrucker. in Berlin.