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Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 460) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden:
Bezeichmung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
I. 2.
Gütersloh, Zollamt 1 Gütersloh (Gütersl.)
Berlin, den 16. September 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.
7. Polizeiweseen.)
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
7
Name und Stand Ater und Heimat z - Datum
—
2 . der Bestrasung b eiung Ausweisungs-
der Ausgewiesenen eschlossen hat beschlusses
1 2 I g 5 6
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
1 Johann Kunze, geboren am 10. September 1882 zu Rücksalldiebstahl in Röniglich Preußischer 1226. August
Melker, Warnsdors, Bezirk Rumburg, Böhmen, zwei Fällen und Regierungspräsident zu 1915.
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Vergehen gegen, Breslau,
reichischer Staatsangehöriger, 1 des Straf-,
gesetbuchs (1 Jahr]
8 Monate Zucht-
haus, laut Erkennt-
nis vom 31. Juli
...... »M-
2 Friedrich Sägesser, geboren am 18. März 1878 zu Her= schwerer Diebstahl Kaiserlicher Bezirks- 17. Dezember
Tagelöhner, gogenbuchsee, Kanton Bern, Schweig, (2 Jahre Zuchthaus, präsident zu Colmar,1913.
schweizerischer Stnatsangehöriger, laut Erkenntnie vom
6. November 1013),