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Anordnungen
zur Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Ergeugnissen der Kartoffel-
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 585).
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Absatzes
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 585) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1915
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 19) für die Lieferung von trockner Kartoffelstärke und
Kartoffelstärkemehl sowie feuchter Kartoffelstärke an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H.
folgende Bedingungen festgesetzt:
1. Preise.
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. gelieferten Erzeugnisse erhält
der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Gesellschaft mit
Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Berechnung ist bei Versendung mit
der Eisenbahn das Datum des Annahmestempels, bei anderen Versendungen das Datum der Fracht-
urkunde. Der Abschlagspreis ist spätestens innerhalb 2 Wochen von diesem Datum ab zu zahlen.
Als Restzahlung erhält der Fabrifant 0,0.“¼ für 100 kg brutto der abgelieferten Mengen
nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1916 endigende Geschäftsjahr. Diese
Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft den
Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,0.“% für 100 kg gewährt.
II. Beschaffenheit der Ware.
Die Preise für trockue Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl gelten für Erzeugnisse, die auf
den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit
genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor und technisch säurefrei sein und dürfen bis 20 vom
Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Liefemng muß in sich gleichmäßig ausfallen. Uber die Be-
schaffenheit der feuchten Stäürke werden von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft Bestimmungen
getroffen.
Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäftsführer der
Gesellschaft Preisabzüge festsezen. Gegen ihre Entscheidung kann der Lieferant binnen einer Frist
von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigenkommission der Gesellschaft anrufen. Diese
Entscheidung ist für die Parteien bindend.
Für Erzeugnisse von Kartoffelstärkemehl und trockner Kartoffelstärke, die ihrer Beschaffenheit
nach als Abfall anzusehen sind und sich nicht zur Brotbereitung eignen, ermäßigt sich der Preis um
mindestens 2 für 100 kg. Die Preise für feuchte Kartoffelstärke werden im Streitfall von dem
Ausschuß der Gesellschaft **7 festgesetzt.
III. Lieferung.
Die Lieferung der trocknen Kartoffelstärke und des Kartoffelstärkemehls sowie der feuchten
Martoffelstärke hat entsprechend den Anweisungen der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu erfolgen.
Der Hersteller ist verpflichtet, die Anweisung der Gesellschaft nach Fertigstellung von je
100 Doppelzentuern einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahnstation des
Herstellers zu erfolgen.
Trockne Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in einwandfreien, 100 kg fassenden
Säcken zu liefern. Die Verladung erfolgt in geschlossenen oder in offenen, mit einer Decke versehenen
Wagen.