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gang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1095)
hat der endenr folgendes bestimmt:
Die Versicherungsämter und Oberversicherungsämter haben ihre Geschäftsberichte am
Schlusse L Geschäftsjahrs ihrer vorgesetzten oder der von der obersten Verwaltungsbehörde be-
stimmten Behörde zu erstatten.
In den Geschäftsberichten sind Angaben darüber zu machen, welche
besonderen Erfahrungen die Amter bei der Durchführung der Arbeiterversicherung gemacht haben. Die
oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres bestimmen.
2. Den Geschäftsberichten sind Ubersichten nach den anliegenden Mustern beizufügen.
erstatten.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
3. Nach diesen Bestimmungen sind erstmalig für das Jahr 1917 Geschäftsberichte zu
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
A. für das
Abersichten.)
A. Krankenversicherung.
1. Übersicht über die Sp keit.
(„Andere, Spruchsachen“ 88 * bis 1779) sind unter D
zählen.
I. Zahl der zu bearbeitenden Sachen
davon aus den Vorjahrten
dem Berichtsjahr.
II. Zahl der erledigten Sachen
davon erledigt durch
a) Anerkenntnis oder Vergleich
b) on Vorentscheidung
4) Wuede des Spruchaus-
ausschusses
(darunter zugunsten des Ver-
sicherrrren )
e) Zurücknahme des Antrags
oder auf sonstige Weise
III. Beweis wurde erhoben in Sachen.
IV. Kosten des Verfahrens anch 1802 wurden
auferlegt in
kühren
2. Ubersicht über die Tätigkeit im Beschluß-
verfahren.
I. Zahl der zu bearbeitenden Sachen
davon aus den Vorjahren
dem Berichtsjahr.
II. Zahl der erledigten Sachen
davon betrafen
a) Versicherungsverhältnis und
Beitragsleistung (58 405, 479)
b) Strafsachen (§ 530 Abf. 4,
W 1512 Abs. 3, § 15160)
Tc) andere Angelegenheiten
III. Von den erledigten Sachen wurden
Sachen vom Beschlußausschuß erledigt.
1) Die vom Reichsversicherungeamte (Landesversicherungsamte) zurückverwiesenen Sachen sind nicht erneut aufzu-
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