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Ventralblatt
Deutsche Reich.
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Reichsamt de- Innern.
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I# bofishen durch alle Postanstalton und Huchhandleungon.
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Berlin, Freitag, den 19. November 1915. T Nr. 48.
Inhalt: 1. Oandels und Gewerbewefen: Ausführungs- Wiederholung der Angeige der beitände? von Ver-
bestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die brauchszuker 466
private Schweselwirtschaft Seite
Anderung der Ausführungobestimmungen zu der 2. Bankwesen: Stanis der deutschen Notenbanlen Ente
Belannimachung, betressend Ein= und Durchfuhr von Oktober 1015.
Erzeugnissen seindlicher Länder 463
1. Handels= und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 761).
81.
Die Bekanntmachungen der militärischen Behörden über beschlagnahmte Chemikalien beziehungs-
weise die im Auftrag der Rriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums von
der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft herausgegebenen Erläuterungen besagen, welche Bedürfnisse an
Schwefelsäure und Oleum im Sinne des § 7 Abs. 2 der Verordnung als Heeres- und Marinebedarf
anerkannt und somit von der Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen ausgenommen sind.
8 2.
Die Umlage ist zu entrichten
a) von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in der betreffenden Rechnungs-
periode verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen,
b) von denjenigen Betrieben, in denen Abfallsäure abfällt, soweit sie aus dem Wirtschafts-
kreise des anerkannten Heeres- und Marinebedarfs heraustritt und in die private Wirt-
schet übergeht, und zwar für die in der betreffenden Rechnungsperiode abfallenden
engen,
e) von den Eigentümern von Schwefelsäure und Oleum einschließlich Abfallsäuren für die
mit Beginn des 16. November 1915 vorrätigen Mengen, insoweit die dem einzelnen
Eigentümer gehörige Gesamtmenge 10 000 Kilogramm Schwefelinhalt nicht unterschreitet.
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