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Auf der Zollquittung ist stets zu vermerken:
Vorbehaltlich der Nachentrichtung des Zollunterschiede vdvo f falls
*[ nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen zur Zucht verwendet
wird.
werden. .
Erscheint der Zollstelle die Anwendung der ermäßigten Zollsätze auf die vorgeführ-
ten Tiere bedenklich, so kommen, falls der Einbringer gleichwohl die alsbaldige Abferti-
gung begehrt, die allgemeinen Vorschriften für die Zollbehandlung von Pferden und
Rindvieh in Anwendung. Die hiernach zu erhebenden Zollbeträge sind vom Einbringer
bis zur Behebung der hervorgetretenen Anstände zu hinterlegen. Auch ist durch Anle-
ung von Bleien oder in anderer Weise für die Festhaltung der Nämlichkeit der Tiere
orge zu tragen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Tiere, die an und für sich den Bestim-
mungen der Ziffer 1 entsprechen, mit dem Antrag auf Ablassung zum zollbegünstigten
Satze zur Eingangsabfertigung gestellt werden, aber die Genehmigung der Verwaltungs-
behörde oder die Verpflichtungserklärung des Züchters oder der Einverständnisvermerk
des Bezirkshauptamts fehlt oder sich sonstige Mängel in den Papieren ergeben. Dem
Einbringer ist zur Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist zu stellen, nach deren
Ablauf gegebenenfalls die hinterlegten Beträge endgültig zu vereinnahmen sind. Staat-
liche Zuchtanstalten und solche Kreise, Gemeinden, Landwirtschaftskammern und gleich-
artige landwirtschaftliche Vertretungen sowie staatlich anerkannte und beaufsichtigte Tier-
zuchtverbände, die eine allgemeine Genehmigung zur zollbegünstigten Einfuhr (Ziffer 2
Abs. 2) besitzen, bleiben von der Hinterlegung des Zollunterschieds befreit; es genügt,
daß sie sich zu dessen Nachentrichtung verpflichten.
5. Das Bejirkshauptamt führt über die von den Eingangszollstellen eingesandten
Papiere fortlaufende Anschreibungen und ordnet nach den örtlichen Verhältnissen an, in
welcher Weise die Verwendung des Tieres zur Zucht vom Bezirksoberkontrolleur zu
überwachen ist.
Auf Antrag des Züchters kann das Bezirkshauptamt die Frist, innerhalb deren
ein Tier zur Zucht zu verwenden ist, nach Anhörung eines Sachverständigen angemessen
verlängern.
Das Bezirkshauptamt kann dem Züchter — gegebenenfalls nach beigebrachter Ge-
nehmigung der Verwaltungsbehörde und des Bezirkshauptamts des neuen Zuchtorts —
die Verbringung der Tiere auf eine andere Besitzung oder die Veräußerung an einen
anderen Züchter gestatten; letzterer hat die in Ziffer 3 Abs. 2 angegebenen Verpflichtungen
sinngemäß zu übernehmen.
Wird der Abgang des Tieres vor Ablauf der Frist durch Verenden oder Tötung
auf behördliche Anordnung nachgewiesen, so hat das Bezirkohauptamt von der Nach-
erhebung des Zollunterschieds abzusehen.
6. Kreise, Gemeinden, Landwirtschaftskammern und gleichartige landwirtschaftliche
Vertretungen sowie staatlich anerkannte und beaufsichtigte Tierzuchtverbände, die eine all-
gemeine Genehmigung zur zgollbegünstigten Einfuhr (Ziffer 2 Abs. 2) besitzen, bleiben
von der Überwachung ihres Zuchtbetriebs durch den Bezirksoberkontrolleur befreit; an
Stelle der sonst zu liefernden Nachweise genügt die schriftliche Anzeige des Vorstandes
gegenüber dem Bezirkshauptamt, daß das Tier auf die dem Zuchtbetriebe dienende Be-
sitzung verbracht worden ist, daß es zum Sprunge oder zur Deckung zugelassen worden
ist, oder daß es mit Tod abgegangen ist.
Die demgemäß vereinfachten Verpflichtungserklärungen sind vor der Einfuhr dem
Bezirkshauptamt unmittelbar unter Beifügung der allgemeinen Genehmigungeverfügung
vorzulegen; das Bezirkshauptamt gibt nach Erteilung seines Einverständnisses die Ver-
pflichtungserklärungen und die allgemeine Genehmigungsverfügung dem Antragsteller un-
mittelbar zurück.