Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Ventralblatt 
Deutsche Reich. 
Beichsamt des Innern. 
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In bettehen durch alle Postanstalten und SLuchhandlungen. 
Berlin, Freitag, den 31. Dezember 1916. Nr. 54. 
  
           
  
Inhalt: 1. Handels- und Gewerbewesen: Wieder bolung 2 Wilitärwesen: Lerleihng der Verectigung zur Aus- 
der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. Seite 510) siellung von Zeugnissen über die Veihigung für den 
Andcrung der Groß= und Rleinhandele preije für einjährig-freiwilligen Militärdienst 20 
Margarine und Speisefette 520 
1. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker 
vom 27. Dezember 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Januar 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, 
die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Neunung der Eigentümer der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, 
deren zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Jannar 1916 unverzüglich 
die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
sind bis zum 10. Jannar 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 
1. Jumar 1916 aufs dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem 
Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie 
auf Mengen, die im Eigentum eines Kommmualverbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Verlin, den 27. Dezember 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jung.
	        
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