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braucher sind, haben die bei ihnen in Anspruch genommenen Erzeugnisse bis zum Abruf durch die
Bezugsvereinigung aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Eine Aufbewahrungspflicht für Melasse
besteht jedoch nur insoweit, als die Verpflichteten über genügende Lagerräume verfügen. Andernfalls
sind sie berechtigt, unter Anzeige an die Bezugsvereinigung die Melasse dahin zu liefern, wohin sie
sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge geliefert haben würden, sofern nicht die Bezugsvereinigung
anderweit darüber verfügt. Erfolgt der Abruf, so sind die Erzeugnisse innerhalb angemessener Frist
ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers in handelsüblicher Weise zu liefern. Auf Verlangen der
Bezugsvereinigung hat der Lieferungspflichtige Säcke zu stellen.
Etwaige im Besitze der Lieferungspflichtigen befindliche Kesselwagen oder Fässer sind der Bezugs-
vereinigung auf Verlangen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Einigung
über die zu zahlende Vergütung nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde
darüber endgültig.
II. Erstprodukte.
1. Die Verteilungsstelle für Rohzucker in Berlin ermittelt in Benehmen mit der Bezugs-
vereinigung, welche Mengen Rohzucker-Erstprodukt der Bezugsvereinigung auf Grund des § 1 Abs. 2
Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukte) vom 19. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 103) zu liefern sind.
2. Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der Bekanntmachung über die Verwendung von Roh-
zucker Verträge zu berücksichtigen sind, hat die zur Lieferung verpflichtete Rohzuckerfabrik den erforder-
lichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Verteilungsstelle für Rohzucker zu Berlin binnen
10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen. Wird der Nachweis binnen dieser Frist nicht
erbracht, so werden sie bei der Ermittelung der an die Bezugsvereinigung zu liefernden Mengen
Rohzucker-Erstprodukt nicht berücksichtigt.
III. Probenahme.
Für die zur Preisbestimmung erforderlichen Probeentnahmen sind
für Rohzucker und Nachprodukt, auch vergällt, und Melassemischfutter
die Probenahmebestimmungen der „Bedingungen für den Verkehr mit Handelsfuttermitteln“ des Aus-
schusses für die Handelsgebräuche des deulschen Landwirtschaftsrats,
für Melasse
die im Geschäftsverkehre der Rohzuckerfabriken und Raffinerien üblichen Probenahmebedingungen
maßgebend.
IV. Zahlungsfrist.
Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Verladung Zahlung zu leisten.
V. Verteilung und Abgabe.
Von dem gemäß § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel der Bezugs-
vereinigung überwiesenen Rohzucker (I. Produkt) ist abzugeben:
1. an die Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die
noch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesebbl.
S. 57) durch Verwendung von Rohzucker herzustellenden Branntwein zu erzeugen;
. an den Verband deutscher Preßhefefabrikanten G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge,
die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die Herstellung des ihnen
zustehenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung von Rohzucker zu ermöglichen, soweit
diesen Brennereien nicht durch Vermittelung der Zentrale für Spiritusverwertung Roh-
zucker geliesert wird.
Im übrigen hat die Verteilung der von der Bezugsvereinigung hergestellten und von ihr
erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel auf die Kommunalverbände nach einem vorher festzusetzenden
Manstab zu erfolgen. Beansprucht ein Rommunalverband die auf ihn entfallenden Mengen ganz oder
teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleichfalls auf die übrigen Komnumalverbände zu verteilen.
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