Neunter Ergänzungsband. 5 24.
Dr. J. K. Seuffert-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
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Die Inventurfreiheit des Vaters nach baherischem
Landrechte.
Erörtert von Karl Volk, k. Landgerichtspräsidenten
in Deggendorf.
(Fortsetzung.)
Hauptsächlicher Zweck der gegenwärtigen Erörterung
ist zwar nur, in der berührten Frage die Stellung des
überlebenden Ehemannes zu beleuchten, welcher zugleich
als Vater in Betracht kommt, da aber alle Gründe,
welche für die Inventurfreiheit des Ehemannes überhaupt
sprechen, auch für jene des Vaters gelten und für
letztere nur noch einige besondere Gründe bestehen, so
müssen die Bedenken in ihrem vollen Umfange gewürdigt
werden.
Als Basis des Präjudizes vom 17. Dezember 1883
erscheint der darin aufgestellte Satz, daß das Landrecht
bei der Vorschrift in Thl. III Kap. 1 § 17 Nr. 9 nur
das Dotalsystem im Auge gehabt habe. In dieser Hinsicht
ist zunächst zu bemerken, daß der gesetzliche Güterstand
des bayerischen Landrechts, welchen der Beschluß
vom 17. Dezember 1883 offenbar unter jenem Ausdrucke
begreift, keineswegs der Güterstand des reinen Dotalsystems
ist. Der gesetzliche Güterstand des Landrechts
IX Ergänzungsband.