Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Der § 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers lautet: 
« Alle Verleger von auf maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, Zeit- 
schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften sind verpflichtet, den Seitenumfang der 
von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den anliegenden Fragebogen C (blaue Farbe) vor- 
geschriebenen Form anzugeben. 
————“ — — 
Erläuterungen für die Ausfüllung des Fragebogens: 
Für jede Druckschrift ist ein besonderer Fragebogen zu verwenden. 
Frage 5: Die Frage 5a haben diejenigen Meldepflichtigen zu beantworten, deren Druckschrift 
tüglich ein= oder mehrmals, die Frage 5b diejenigen, deren Druckschrift wöchentlich ein= oder mehr- 
mals, aber nicht täglich, erscheint. Die Fragen 5c und 54 sind sinngemäß wie 5b zu beantworten. 
Frage 7: Hier ist anzugeben das Postgewicht, das das einzelne Exemplar der Druckschrift in 
den genannten Jahren und im ersten Vierteljahr 1916 (1. Januar bis 31. März 1916) gehabt hat. 
(Postgewicht ist das Gewicht, wie es mit dem Postzeitungsamt für jedes einzelne Exemplar zur Ver- 
rechnung gelangt.) 
6 Teile der Druckschrift, die der Postausgabe nicht beigefügt werden, sind dem Postgewicht hinzu- 
zurechnen. 
Frage 8: Anzugeben ist die Schwere des in den einzelnen Jahren verwendeten maschinenglatten, 
holzhaltigen Druckpapiers, und zwar in Gramm für 1 Quadratmeter. Nur wenn eine Anderung in 
der Schwere des verwendeten maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapiers im Laufe des Jahres ein- 
tritt, ist die zweite Zeile der einzelnen Jahresrubriken auszufüllen. 
Beispiel: 
Die Ter Zeitung verwendete im Jahre 1913 maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier in der 
Schwere von 55 g für 1 am; sie hat also in der ersten Zeile der Frage Sa anzugeben: 
im Jahre 1913 vom 1. 1. bis 31. 12. 55 g für 1 qm 
vom bis 929 für 1 am; 
die zweite Zeile ist, wie in dem Beispiel ersichtlich, freizulassen. Ist das gleiche Gewicht bis zum 
20. September 1914 beibehalten, dann aber Papier in einer Schwere von nur 50 g für 1 qm ver- 
wendet worden, so muß die Beantwortung der Frage lauten: „ 
im Jahre 1914 vom 1. 1. bis 20. 9. 55 g für 1 qm 
vom 21. 9. bis 31. 12. 50 g für 1 qm 
und so fort. 
Meldepflichtige, die das Quadratmetergewicht nicht feststellen können, haben es bei ihrem 
Lieferanten zu erfragen. 
Frage 9: Als Text gilt alles, was nicht Anzeige oder Reklame ist, also auch der Zeitungskopf. 
Zu den Anzeigen gehören auch alle Ankündigungen des eigenen Verlags, ferner Tauschanzeigen 
anderer Druckschriften, sofern sie kostenlos im üblichen Tauschverkehr ausgenommen worden sind. 
  
Die Einsendung der Fragebogen hat gemäß der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung bi- 
zum 17. Mai 1916 einschließlich an die Kriegs wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungss 
gewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin C2, Breite Straße 8/9, durch eingeschriebenen 
Brief zu erfolgen. Zur Einsendung sind möglichst Aktenbriefumschläge zu verwenden. 
Alle Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu richten 
an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Berlin C2, Breite Straße 8/9 (Fernsprecher: Zentrum 10 976 und 10977, Drahtnachrichten: 
Kontingent Berlin, Geschäftsstunden: 9—5 Uhr). 
Von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sind auch etwa 
weiter benötigte Fragebogen einzufordern.
	        
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