7. Post- und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung von 20. März 1900. Vom 16. April 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes,
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 273), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 28. Juli 1916 eingetreten ist,
am 31. Juli 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juli 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. ·
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post—
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post—
protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs-
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .. . ... ab.“
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein—
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 16. April 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.