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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
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Neichsamt des Innern.
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XIIV. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 3. Mai 1916. Nr. 19.
Inhalt: Handels= und Gewerbewesen: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchenn.. ...... Seite 103
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Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 270).
Vom 2. Mai 1916.
Auf Grund der 88§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen
und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird folgendes bestimmt:
. -§1- -
Wer Knochen, Rinderfüße oder Hornschläuche (Peddige) in Mengen, die je zusammen 5000
oder mehr kg betragen, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und
Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und Lagerungs-
orts dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. (Knochenstelle) in
Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. .
WVer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 5000 oder mehr kg
der einzelnen oben genannten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat am Sonnabend jeder Woche eine den
Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anzeige an den Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten.
32. ·-
Die weitere Verfügung über die nach § 1 angemeldeten Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche
sowie die Verarbeitung von Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen überhaupt ist nur mit Zustim-
mung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette (Knochenstelle) gestattet. Der
Küriegsausschuß (Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe
binnen einer Woche nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe den von ihm
ezeichneten Betrieben zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht
zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest.
dar Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen,
aß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den Beinwarenfabriken und ähnlichen
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