Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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                                                                                                             Zentralblatt 
                                                                                                               für das 
                                                                                                         Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zum Jahrespreise von 8. M. 
XLIV. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 3. Mai 1916. Nr. 19. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Handels- und Gewerbewesen: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen. ...... Seite 103 
  
 
                                                                             Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276). 
Vom 2. Mai 1916. 
Auf Grund der §§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen 
und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) wird folgendes bestimmt: 
  
                                                                                           §1  
Wer Knochen, Rinderfüße oder Hornschläuche (Peddige) in Mengen, die je zusammen 5000 
oder mehr kg betragen, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und 
Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und Lagerungs- 
orts dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und Fette G. m. b. H. (Knochenstelle) in 
Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. . 
Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 5000 oder mehr kg 
der einzelnen oben genannten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat am Sonnabend jeder Woche eine den 
Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Anzeige an den Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten. 
                                                                                              §2  
Die weitere Verfügung über die nach § 1 angemeldeten Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche 
sowie die Verarbeitung von Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen überhaupt ist nur mit Zustim- 
mung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette (Knochenstelle) gestattet. Der 
Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe 
binnen einer Woche nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe den von ihm 
bezeichneten Betrieben zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht 
zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest. 
 Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, 
daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den Beinwarenfabriken und ähnlichen                      
                                                                                                                                                                                                               23