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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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XIXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Mai 1916. Nr. 21.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Bekannt- 2 U. und St . von der Wechsel-
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1. Handels- und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
über die Preise von Stroh und Häcksel. Vom 28. April 1916.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom
8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes bestimmt: «
ArtikelL
» Die in der Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und
Häcksel vom 12. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) für Lieferungen in der Zeit vom 14. Februar
1916 bis 30. April 1916 einschließlich festgesetzten Preise bleiben bis zum 1. August 1916 in Kraft.
" Der Hoöchstpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Stroh, das derartig gepreßt ist, daß
mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelwagen (großem Rungenwagen oder zwei kleinen Wagen)
verladen werden können.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. April 1916. «
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.