Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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8 1 erhält als Zusatz folgenden dritten Absatz: ! 
Fleisch= und Wurstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurstfabriken und Kopf- 
ausschlächtereien haben die in ihren Betrieben fallenden frischen Knochen und Rinderfüße 
täglich dem Kriegsausschuß (Knochenstelle) entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 
anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem Kriegs- 
ausschuß (Knochenstelle) über fortlaufende Zuleitung des Gefälles an bestimmte Betriebe 
getroffen ist. 
Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 
6 & 2. 
Wer gewerbsmäßig Rinder, Schafe und Schweine schlachtet, ist verpflichtet, auf 
Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette (Knochen- 
stelle) die anfallenden frischen Knochen und Rinderfüße den von diesem bezeichneten 
Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen 
Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekannt zumachen. 
Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 4. 
Hinter § 3 wird folgender § Za eingefügt: 
8 Za. — 
Gastwirtschaften, Metzgereien, Konservenfabriken, Darmschleimereien und Schlacht- 
höfe, bei denen aus Spülwasser durch Fettabscheider oder auf andere Weise Fette ge- 
wonnen werden, Betriebe, bei denen Fette im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf 
oder anderen Lösungsmitteln) anfallen, haben die so gewonnenen Fette dem Kriegs- 
ausschuß für Ole und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn 100 kg angefallen sind, 
sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem Kriegsausschuß über 
fortlaufende Lieferung der Fette getroffen ist. Die gleiche Verpflichtung trifft die Ab- 
deckereien bezüglich aller in ihrem Betrieb anfallenden Fette. - " 
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. Mai 1916. « 
— 
  
1 
□# 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
  
5. Militär wesen. 
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch Beschluß des Bundes- 
rats, wie folgt, abgeändert worden: · ch Beschluß des Bundes 
I. Bei den Reichs= und Staatsbehörden. 
(Zentralblatt von 1907 S. 317 ff.) 
1. § 17 erhält folgenden Zusatz: 
Weährend eines Krieges müssen jedoch die Stellen. so lange offen gelassen werden, bis sie mit 
geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen sind solche Stellen, die für
	        
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