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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 1916 beschlossen:
1. In der Tabakzollordnung, der Tabaksteuerordnung und der Tabakvergütungsordnung
treten mit dem 1. Juli 1916 die aus der Anlage ersichtlichen Anderungen ein;
2. der Reichskanzler wird ermächtigt, das Warenverzeichnis zum Zolltarif entsprechend dem
Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916 zu ändern.
Berlin, den 15. Juni 1916.
« Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
Anderungen der Tabatzollordnung, der Tabaksteuerordnung und der
Tabakvergütungsordnung.
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A. Tabakzollordnung.
1. In § 1 Abs. 1 ist
#0) u a das Komma am Schlusse zu streichen und fortzufahren: „und der Kriegs-
aufschlag,“
b) die Fußbemerkung zu a von „über“" an zu ändern in „8 4 für 1 kg (§2 Absf. 3 des
Zigarettensteuergesetzes).“
) unter b hinter „Zigarren“ das Wort „sowie“ zu streichen und einzuschalten „der Zoll-
zuschlag von 65 v. H. des Wertes,“.
2. In § 3 Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Bei den nach der sogenannten holländischen Kondition abgeschlossenen Ein-
schreibungskäufen und Herauskäufen beträgt der Zielzuschlag in jedem Falle 1,95 v. H.
des Grundpreises, gleichviel ob der Verkäufer sofortige Barzahlung oder Zahlung nach
dreiundeinhalb Monaten verlangt. Für andere Käufe nach „holländischer Kondition“
oder für Käufe, die zwar nach „Lholländischer Kondition“ abgeschlossen sind, jedoch
Abweichungen von den holländischen Zahlungsbedingungen oder Nebenabmachungen ent-
halten, ist der Zielzuschlag nach der allgemeinen Regel (Satz 1 bis 3) zu berechnen.“
Die Fußbemerkung zu § 3 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: „Hierbei versteht sich von selbst,
daß die Empfangskosten zu Lasten des Käufers gehen." «
3. In § 4 Abs. 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„Der Zollzuschlag für bearbeitete und für unbearbeitete Tabakblätter kann auf An-
trag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu sechs Monaten gestundet werden.
Für die Stundung des Zollzuschlags für Zigarren gelten die gleichen Bestimmungen
wie für die Stundung des Gewichtszolls.“
4. In § 6 ist
a) in Abs. 1 hinter dem ersten Satze einzuschalten: „Als Verbraucher gilt wer zollzuschlag-
flichtigen. Tabak unmittelbar oder nach bloßer Zerkleinerung genießt.“
b) dem Abs. 2 hinzuzufügen:
„Die Verzollung ist nur in den ursprünglichen Packstücken zulässig, in denen der Tabak
eingekauft und in Rechnung gestellt worden ist“.
Jc) in Abs. 3 hinter den Worten „die Benennung des bezogenen“ ein Komma zu setzen und
einzuschieben „des zur Verarbeitung im eigenen Betrieb entnommenen“.
5. In § 11 Abs. 5 ist statt „10 .X“ zu setzen „30 K“,