Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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4. In §2 Abs. 2 ist statt „ein Fünftel“ zu setzen „ein Drittel“. 
5. In §3 Abs. 2 treten an Stelle der bisherigen die folgenden Vergütungssätze: 
zu Ziffer 1: 121 .K, zu Ziffer 2: 141 46°, zu Ziffer 3: 142 4K. 
6. In §7 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 ist statt „57.K“" zu setzen „70 NX“", ferner in § 9 Abf. 3 
statt „100.A“: „O123.K“. . 
  
Anlage zu § 15 Abf. 1. 
  
Die Makler werden zur Verzollung der von ihnen für ihre Vermittlertätigkeit erworbenen 
Ansichtsmuster unter Abschlag von 25 v. H. unter der Bedingung zugelassen, daß sie 
1. ihren Geschäftsbetrieb als solchen zollamtlich anmelden und die ihnen erteilten An- 
meldungsbescheinigungen bei der Eingangsabfertigung auf Erfordern vorzeigen, 
2. außer ihrem Maklertagebuch nach Anordnung der Zolldirektivbehörde ein Merkbuch über 
die übernommenen Verkaufsaufträge führen, aus dem zu ersehen ist: 
Name des Verkäufers der Ware, Tabaksorte, Merk, Menge, Anbietungspreis, 
Tag und Zollstelle, wo Ansichtsmuster von ihnen verzollt sind 
3. das Maklertagebuch und das Merkbuch auf Verlangen den nachprüfenden Zollbeamten 
vorzeigen, 
4. in den von ihnen ausgefertigten Wertanmeldungen über Ansichtsmuster auch den Namen 
des Eigentümers der Ware (ihres Auftraggebers) angeben.
	        
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