3. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 463) wegen Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der
Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder,
- vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 93/94).
Die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 463) erforderliche Bescheinigung des deutschen Konsuls wird in den okkupierten
Gebieten Belgiens von dem Zivilkommissar, in dessen Bezirk der Erzeugungsort der Ware liegt, erteilt.
Berlin, den 3. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.
Anderung
der Anordnungen vom 25. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614). Vom 1. Jannar 1916.)
8§5 des Artikel I der Anordnungen vom 25. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 614) erhält folgende Fassung:
A
Die Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 M, für Melasseholzfässer darf 5 .
und für Melasseeilenfäer darf 20 9“. für den Tag nicht übersteigen (6 12 AM
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf der Verladexx
aIIchVezahlungm1to-JZfurdasHolzfaßund mit 50 für das Eisenfaß verlangen
Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort.
Berlin, den 1. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jung.