Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 463) wegen Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der 
Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, 
- vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 93/94). 
  
Die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 463) erforderliche Bescheinigung des deutschen Konsuls wird in den okkupierten 
Gebieten Belgiens von dem Zivilkommissar, in dessen Bezirk der Erzeugungsort der Ware liegt, erteilt. 
Berlin, den 3. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller. 
  
Anderung 
der Anordnungen vom 25. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614). Vom 1. Jannar 1916.) 
  
8§5 des Artikel I der Anordnungen vom 25. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Nr. 42 S. 393) zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 614) erhält folgende Fassung: 
A 
Die Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 M, für Melasseholzfässer darf 5 . 
und für Melasseeilenfäer darf 20 9“. für den Tag nicht übersteigen (6 12 AM 
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf der Verladexx 
aIIchVezahlungm1to-JZfurdasHolzfaßund mit 50 für das Eisenfaß verlangen 
Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort. 
Berlin, den 1. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jung. 
 
	        
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