Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Prüfung der Unter- 
stützungsgesuche. 
Festsetzung des 
Unterstützungs- 
betrags. 
Zurückweisung der 
„Unterstützungs- 
gesuche. 
— 168 — 
6) wer ohne zureichenden Grund verabsäumt, sich um die Erlangung einer an seinem 
Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer solchen 
außerhalb des Tabakgewerbes, zu bewerben; 
e) wer einen Minderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er beschäftigt 
ist, eine Betriebseinschränkung eingetreten ist. "6 
(2 Entstehen Zweifel darüber, ob die für die Nichtannahme der nachgewiesenen Beschäftigung 
geltend gemachten Gründe als zureichend anzusehen sind oder ob die nachgewiesene Beschäftigung 
für den Gesuchsteller geeignet erscheint, so ist der Gewerbeaufsichtsbeamte, geeignetenfalls unter 
Zuziehung von Vertrauensmännern aus der Arbeiterschaft, zu hören. « 
(8) Der Unterstützungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Arbeiter die ihm nachgewiesene 
Beschäftigung in einem anderen Berufszweig lediglich wegen Fehlens körperlicher Eignung nach 
kurzer Zeit wieder aufgeben muß. 
§ 6. 
(1) Die Gesuche sind vom Hauptamt einer sorgfältigen aber auch tunlichst beschleunigten 
Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung 
(§ 3) vorliegen und nicht die Unterstützung aus einem der im § 4 genannten Gründe abzulehnen 
ist. Die Frage, ob die Arbeitslosigkeit infolge des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben 
eingetreten ist, muß namentlich dann besonders eingehend geprüft werden, wenn es sich um 
Arbeiter in einem durch das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerbe handelt. 
(2) Das Hauptamt soll sich tunlichst bei der Prüfung der Frage, ob für den Gesuchsteller 
anderweite Arbeitsgelegenheit vorhanden ist, die Mitwirkung der etwa vorhandenen Arbeits- 
nachweise sichern. 
86. 
) Wird der Anspruch auf Unterstützung als begründet erkannt, so ist aus dem Gesamt- 
betrage des im Vorjahr durch eine zur Unterstützung berechtigende Beschäftigung verdienten 
Lohnes und der Zahl der Tage, an denen Arbeit geleistet ist, der durchschnittlich im Vorjahr 
verdiente Tagelohn zu berechnen. 
(2) Für die Festsetzung der Unterstützung des Hausgewerbetreibenden sind die an die Hilfs- 
personen gezahlten Lohnbeträge von dem Gesamtlohn, den der Hausgewerbetreibende vom 
Fabrikanten erhalten hat, in Abzug zu bringen, soweit nicht auch die Hilfspersonen selbst unter- 
stützungsberechtigt sind. · 
(s3) Die zu gewährende Unterstützung ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit auf drei Vierteile 
des im Vorjahr durchschnittlich verdienten Tagelohns, für die Zeit der Verdienstschädigung 
auf den Betrag festzusetzen, um den der tatsächlich verdiente Tagelohn hinter drei Vierteilen des 
im Vorjahr durchschnittlich bezogenen Tagelohns zurückbleibt. 
6) Ausnahmsweise kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die Unterstützung auf den vollen 
Betrag des früheren Durchschnittslohns erhöht werden. « 
(5) Verdient ein Arbeiter während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit im Tabakgewerbe oder in 
einem durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe bei einem anderen Berufe mehr als die Unterstützung 
betragen würde, so wird dieser Mehrverdienst von einer späteren Unterstützung nicht abgezogen. 
(6) Dem Unterstützungsempfänger wird vom Hauptamt auf Verlangen eine Bescheinigung 
über die festgesetzte Unterstützung für die Dauer von höchstens zwei Monaten ausgestellt. Bei 
längerer Beschäftigungslosigkeit ist, wenn die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch vor- 
liegen, die Gültigkeit der Bescheinigung auf Antrag vom Hauptamt zu verlängern. 
§ 7. 
Den zurückgewiesenen Gesuchstellern hat das Hauptamt die Gründe für die Ablehnung 
ihrer Gesuche schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid ist Beschwerde an die Direktivbehörde 
zulässig. In dem Bescheid ist die Behörde zu bezeichnen, bei welcher die Beschwerde eingelegt 
werden kann. Die Beschwerde muß binnen einer Frist von zwei Wochen von der Zustellung des 
Bescheids ab eingelegt werden. Die Direktivbehörde kann auch ihrerseits Vertrauensmänner aus 
der Arbeiterschaft gutachtlich hören; sie entscheidet endgültig.
	        
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