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Für Heu aus der Ernte des Jahres 1915, das auf Grund der Verordnung über Lieferung
von Heu und Stroh für das Heer vom 11. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) zu liefern ist, bleiben
die Vorschriften der Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 in Geltung.
Berlin, den 1. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Helfferich.
Bekanntmachung
zur Ausführung des § 11 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
§ 11 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 in Verbindung mit der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 hat die Erwerbung von Web-, Wirk= und Strick-
waren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen durch den Verbraucher in der Regel von der Ab-
gabe eines Bezugsscheins abhängig gemacht, zu dessen Erlangung der Käufer die Notwendigkeit der
Anschaffung auf Verlangen darzutun hat. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden,
wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Fälle zu
bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen werden kann, und auch sonst Grundsätze
aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurteilt wird.
In Gemäßheit dieser Bestimmungen gibt die Reichsbekleidungsstelle nach Gehör ihres Beirats
folgendes zur Nachachtung bekannt:
* 1.
Allgemeines.
1. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlichen Bevölkerung
läßt sich ein allgemeiner Maßstab für den regelmäßigen Verbrauch von Kleidung und
Wäsche aller Bevölkerungskreise nicht finden und es sind darum auch Durchschnittszahlen
nicht verwendbar; wohl aber kann bei zahlreichen Bevölkerungsklassen ein gewisser Mindest-
verbrauch an Mäsche= und Kleidungsstücken zu Grunde gelegt werden, dessen Deckung auf
Antrag durch Erteilung eines entsprechenden Bezugsscheins ohne weiteres zugebilligt werden
kann, während die Notwendigkeit darüber hinausgehender Anschaffungen dargetan werden muß.
2. Hierbei wird bei dem erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein eine Befragung
über die Vorräte des Ansuchenden zu erfolgen haben und nur da, wo Vorräte nicht vor-
handen sind, die Bescheinigung in angemessenen Grenzen ohne weiteres erteilt werden
können. Bei wiederholtem Ansuchen um Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung
von Gegenständen derselben Art ist jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen und die
Frage des regelmäßigen Verschleißes zu berücksichtigen. · »
3. In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des einzelnen den wichtigsten Anhalt
für die Entschließung über die Notwendigkeit der Anschaffung zu bilden haben, wobei in
erster Linie die berufliche Beschäftigung des Ansuchenden maßgebend sein wird, dergestalt,
daß Angehörigen von Berufen, bei denen der Verschleiß von Kleidung und Wäsche ver—
hältnismäßig groß ist, deren Bezug in entsprechend größeren Mengen oder in kürzerer Zeit-
folge zu bewilligen sein wird, als Angehörigen von Berufen, in denen ein solcher rascher
Verschleiß nicht eintritt, oder bei denen anzunehmen ist, daß sie für längere Zeit ausreichende
Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen.
4. Auch wird es nach Befinden angezeigt erscheinen, wohlhabendere Kreise der Bevölkerung
auf die keiner Regelung unterworfenen Luxusartikel (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
10. Juni 1916) zu verweisen, um so den Verbrauch der übrigen Waren zu verlangsamen.