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8 94.
() Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn = Sammelladungsverkehre
der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6e), ist bei vom Ausland eingehenden Sendungen
vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von dem Spedi-
teur zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn-Sammelladung
Sammelgut verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Entrichtung der Abgabe für die von ihm
in die Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet.
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu der Urkunde
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts die
Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammelgut-
iltberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das Sammel-
gut anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen.
(3) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen
einer Woche nach Empfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer Woche
nach Absendung der Sammelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu verwenden,
die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach geordnet
während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
8 94b.
Ist eine Urkunde der im 8 94a bezeichneten Art nicht erteilt, so ist die Abgabe von den
daselbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen
der im Abs. 3 Satz 1 daselbst angegebenen Frist, bei im Inland aufgegebenen Sendungen
binnen einer Woche nach der Abfertigung der Sammelladung durch Verwendung von Fracht-
urkundenstempelmarken zu einer von ihnen zu bewirkenden Aufstellung zu entrichten, in welcher
die in der Sammelladung vereinigten Einzelsendungen nach Art, Zahl und Bezeichnung, Ver-
sendungs= und Bestimmungsort sowie Absender und Empfänger einzeln aufzuführen sind. Der
letzte Satz des § 94 a Abs. 3 gilt auch hier.
§ 94c.
(1) Gehen im Eisenbahnstückgutverkehr abgefertigte Einzelsendungen während der Be-
förderung nach ihrem Bestimmungsort in den Eisenbahn-Sammelladungsverkehr über, so sind
in den in 88 94a, 94b bezeichneten Urkunden (Sammelgutüberweisung, Aufstellung) die die
Stempelfreiheit nach der Befreiung 3 zu Tarifnummer 6e begründenden Umstände anzugeben
und die stempelfreien Posten mit dem Vermerke „stempelfrei“ zu versehen.
(2) Werden in eine Sammelladung Einzelsendungen aufgenommen, die nach einem über
den Bestimmungsort der Sammelladung hinausliegenden Ort bestimmt sind, und für die sich
Stempelfreiheit nicht bereits nach Abs. 1 ergibt, so darf ihre Besteuerung in der Urkunde nur
unterbleiben, wenn der Aussteller in dieser unter Angabe des Empfängers und des Bestimmungs-
orts der Einzelsendung bescheinigt, daß die Einzelsendung vom Bestimmungsorte der Sammel-
ladung im Eisenbahnstückgutverkehre weiterbefördert wird. Geht die Einzelsendung vom Be-
stimmungsorte der Sammelladung statt im Eisenbahnstückgutverkehr im Sammelladungsverkehre
weiter, so hat der die neue Sammelladung bildende Spediteur die Versteuerung zu bewirken.
Unterbleibt aus andern Gründen die Weiterversendung im Eisenbahnstückgutverkehre, so hat der
Aussteller der Urkunde die Nachversteuerung binnen einer Woche, nachdem er Kenntnis hiervon
erhalten hat, zu bewirken.
§ 95.
(1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden (weitere Ausfertigungen,
Duplikate, Abschriften) ist nur eine stempelpflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland aus-
gestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem
Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der
Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ause iind erhält (Frachtbrief), oder die von ihm
behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement).
10. Eisenbah
Sammelladun
verkehr der
Spediteure
11. Ausstellung
und Aushändi-
gung von Frach
urkunden.