Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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8 101. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen 
der §5 98, 99 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung der 
Stempelentrichtung an dem im § 100 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
8 102. 
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer Ca, b, c zu entrichten ist, 
sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
8 108. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift 
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über den verwendeten 
Stempelbetrag gebracht werden. 
8 104. 
() Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels zu 18. Stempelerh 
gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegs- aus igrei 
ausbruch und dergleichen), infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Fracht-= ruchsichten. 
führers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich 
überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hier- 
von auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist. 
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe bis 
auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen. 
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fracht von der Eisen- 
bahn ⅝ so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechend der geänderten Fracht 
zu berechnen. 
II. Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folgt: 
1. a) Dem § 210 Abs. 1 werden folgende Bestimmungen als Satz 3, 4 hinzugefügt: 
Verdorbene Frachturkundenstempelzeichen und Frachturkundenstempel- 
marken, mit denen demnächst verdorbene Frachturkunden versehen sind, werden 
auch von den im § 92c Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Dienststellen der vom 
Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen unter den angegebenen 
Voraussetzungen unentgeltlich ersetzt. Die ersetzten Stempelzeichen sind den 
Dienststellen gegen Einlieferung von der Steuerstelle durch Gewährung von 
Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu vergüten. 
b) Im § 210 Abs. 2 werden hinter dem Worte „Bezirkes“ die Worte „oder bei 
der Eisenbahndienststelle“ eingefügt. 
)Im § 210 Abs. 3 werden vor dem Worte „Scheckvordrucke“ die Worte ein- 
gefügt „Frachturkundenvordrucke oder". 
d) Im § 210 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als Satz 2 eingestellt: 
„Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken kann ein Entgelt 
entsprechend dem § 92c Abs. 1 Satz 3 gefordert werden.“ 
2. Im §211 Abs. 1 werden vor dem Worte „Schecks“ die Worte eingefügt: Feact 
urkunden oder“ und vor dem Worte „Scheckstempelmarken“ die Worte „Fracht- 
unrkundenstempelmarken oder“. 
3. § 220 Abs. 3 ist, wie folgt, zu fassen: 
Bei privaten Verkehrsanstalten, die den Fahrkartenstempel im Ab- 
rechnungsverfahren abführen, ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels 
mindestens alle zwei Jahre, die des Frachturkundenstempels alle drei bis
	        
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