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83.
Veräußerung leerer Säcke.
Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch besondere Ver-
fügung geregelt.
Die Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich, wenn
1. leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher in Mengen bis zu
100 Stück abgesetzt werden,
2. leere Säcke infolge einer beim Verkaufe der gefüllten Säcke auferlegten Verpflichtung an
den Verkäufer der Ware zu bestimmtem Preise zurückgeliefert werden.
84.
Anforderung von Formularen.
Die in der Bekanntmachung des Bundesrats vorgeschriebenen Formulare sind von den amt-
lichen Handelsvertretungen oder bei der Reichs-Sackstelle, Berlin W 35, Steglitzerstr. 77/78, anzufordemn.
6.
Ubergangsbestimmungen.
Um eine Stockung des Verkehrs mit Säcken in der Ubergangszeit bis Ende August zu ver-
meiden, werden sämtliche Sackhändler ermächtigt, im Monat August 1916 bis zu 20 0% ihres Sack-
bestandes an die Verbraucher zu veräußern.
Falls der zur Veräußerung freigegebene Bestand zur Befriedigung des Bedarfs an Säcken
im Monat August nicht ausreicht, haben die einzelnen Sackhändler rechtzeitig Anträge auf weitere
Freigabe bei der Reichs-Sackstelle einzureichen.
Berlin, den 27. Juli 1916. #
Die Reichs-Sackstelle.
Ausführungsbestimmung II der Beichs-Lachstelle.
Auf Grund der durch die §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom
27. Juli 1916 erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
I. Die Sackhändler im Sinne dieser Vorschriften werden in Aufkäufer und Sackhändler eingeteilt
II. Die Aufkäufer von Säcken dürfen fortan Säcke nur unter nachstehenden Bedingungen
erwerben und absetzen:
1. Der Aufkäufer hat für die Säcke einen ihrer Beschaffenheit entsprechenden Preis zu zahlen.
Bei Bemessung desselben sind einerseits die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekannt-
machung des Reichskanzlers festgesetzten Ubernahmepreise, anderseits die Aufwendungen zu berück-
sichtigen, die der Ankauf, die Sortierung, die Lagerung, die Reinigung und Wiederinstandsetzung ein-
schließlich eines angemessenen Händlergewinns erfordern. Letztere betragen pro Sack
bei einem Einkaufspreise bis zu 0,60##. — 22 97.
- - — - 1,000.. — 34
— ODJ von mehr als 146 —44
2. Der Aufkäufer darf die Säcke nur zu den von ihm gezahlten Preisen und nur an einen
Sackhändler absetzen, der von der Reichs-Sackstelle als Vermittler zugelassen ist. Der Vermittler ha