Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

84. 
Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft di 
Sitzungen ein und leitet die Sitzungen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn er hier 
vom Reichsamt des Innern aufgefordert wird oder wenn mindestens 4 Mitglieder des Beirats schuun 
Antrag auf Einberufung des Beirats stellen. Diese Anträge müssen die Angelegenheiten, die zur 8* 
handlung kommen sollen, enthalten. 
85. 
Die Sitzungen des Beirats sollen mindestens 5 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief 
oder telegraphisch einberufen werden. Der Tag der Absendung der Briefe oder Telegramme und der 
Tag der Sitzung sind hierbei nicht mitzurechnen. « 
Die Einladungen sollen tunlichst die zur Behandlung kommenden Angelegenheiten enthalten. 
— 
86. 
Spätestens bei Beginn einer jeden Sitzung hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung 
der stellvertretende Vorsitzende die Tagesordnung festzustellen. 
Zur Besprechung dürfen nur solche Angelegenheiten zugelassen werden, die auf der Tages— 
ordnung stehen; stellt jedoch während einer Sitzung ein Viertel der anwesenden Mitglieder den Antrag 
daß noch andere Angelegenheiten zur Besprechung zugelassen werden, so ist der Vorsitzende verpflichtet, 
diesem Antrag zu entsprechen. " 
Angelegenheiten, die dem Beirat vom Reichsamt des Innern zur Erörterung überwiesen 
werden, müssen auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt werden. 
. 87. 
Uber alle Verhandlungen des Beirats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vor— 
sitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 
· Eine Abschrift ist dem Reichsamt des Innern und der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe sowie jedem Mitglied des Beirats zuzusenden. 
88. 
Zu allen Sitzungen des Beirats sind das Reichsamt des Innern und der Leiter der Kriegs— 
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe einzuladen. Die Einladung hat unter Beachtung 
der Bestimmungen des § 5 zu erfolgen. 
80. 
Auf Wunsch des Reichsamts des Innern ist der Vorsitzende verpflichtet, Vertreter anderer 
Behörden oder andere Personen zu den Sitzungen einzuladen. 
8 10. 
Bleibt ein Mitglied den Sitzungen des Beirats trotz rechtzeitig ergangener Einladung dreimal 
hintereinander ohne ausreichenden Grund fern, so ist der Vorsitzende verpflichtet, hiervon dem Reichs- 
amt des Innern schriftlich unverzüglich Kenntnis zu geben. 
8 11. 
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
Berlin, den 4. September 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
 
	        
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