Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Geschäftsordnung 
für die durch Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) errichtete 
Reichsstelle für Druckpapier. Vom 7. September 1916. 
. §1. 
Die Reichsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Vertreter 
der Verleger und zwei Vertreter der Hersteller von Druckpapier sind. Zur Vertretung des Vorsitzenden 
wird ein stellvertretender Vorsitzender berufen. Das Amt der Mitglieder ist ein Ehrenamt. Der Vor— 
siteende und die Mitglieder haben Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissen- 
hafter Führung ihres Amtes und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
8 2. 
Die laufenden Geschäfte der Reichsstelle werden von dein Vorsitzenden erledigt, der sich dabei 
der Mitwirkung der Mitglieder bedienen kann. 
83. 
Die Festsetzung der Preise (§ 2 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 863) — bedarf eines Beschlusses der Reichsstelle. Die Reichsstelle ist beschlußfähig, wenn mindestens 
drei Mitglieder zugegen sind, unter denen sich der Vorsitzende sowie je ein Vertreter der Verleger und 
der Hersteller befinden muß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
In eiligen Fällen kann eine Beschlußfassung durch den Vorsitzenden auf schriftlichem oder telegraphischem 
Wege herbeigeführt werden. 
Der Beschluß ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und im Deutschen Reichsanzeiger bekannt 
zu machen., « 
§4. 
Der Antrag auf Entscheidung der Reichsstelle — § 5 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 
— über Streitigkeiten bei Anwendung der §§ 2 und 4 a. a. O. ist schriftlich zu stellen. Er soll unter 
Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll 
die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen, beifügen. 
. 835. Z 
Die Reichsstelle verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann 
anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfindet. " 
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen 
beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der Vorsitzende kann 
andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen. 
86. 
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche 
Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. · 
« Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort des Beteiligten 
nicht bekannt ist oder die schriftliche Verstündigung mit ihm während des Krieges erschwert oder zeit— 
raubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. 
Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Voll- 
macht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht 
erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
	        
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