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Geschäftsordnung
für die durch Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) errichtete
Reichsstelle für Druckpapier. Vom 7. September 1916.
. §1.
Die Reichsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Vertreter
der Verleger und zwei Vertreter der Hersteller von Druckpapier sind. Zur Vertretung des Vorsitzenden
wird ein stellvertretender Vorsitzender berufen. Das Amt der Mitglieder ist ein Ehrenamt. Der Vor—
siteende und die Mitglieder haben Amtsverschwiegenheit zu beobachten.
Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissen-
hafter Führung ihres Amtes und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
8 2.
Die laufenden Geschäfte der Reichsstelle werden von dein Vorsitzenden erledigt, der sich dabei
der Mitwirkung der Mitglieder bedienen kann.
83.
Die Festsetzung der Preise (§ 2 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 — Reichs-Gesetzbl.
S. 863) — bedarf eines Beschlusses der Reichsstelle. Die Reichsstelle ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder zugegen sind, unter denen sich der Vorsitzende sowie je ein Vertreter der Verleger und
der Hersteller befinden muß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In eiligen Fällen kann eine Beschlußfassung durch den Vorsitzenden auf schriftlichem oder telegraphischem
Wege herbeigeführt werden.
Der Beschluß ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und im Deutschen Reichsanzeiger bekannt
zu machen., «
§4.
Der Antrag auf Entscheidung der Reichsstelle — § 5 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916
— über Streitigkeiten bei Anwendung der §§ 2 und 4 a. a. O. ist schriftlich zu stellen. Er soll unter
Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll
die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen, beifügen.
. 835. Z
Die Reichsstelle verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann
anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten stattfindet. "
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattet, den Verhandlungen
beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen.
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der Vorsitzende kann
andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, als Beteiligte zulassen.
86.
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird mündliche
Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. ·
« Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort des Beteiligten
nicht bekannt ist oder die schriftliche Verstündigung mit ihm während des Krieges erschwert oder zeit—
raubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger.
Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit schriftlicher Voll-
macht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht
erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.