fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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I. Pehandlung der Zeitungen. 
ällgemeine Vestimmung. 
Ark. 41. 
Die Pestämter der Vereinsstaaten besergen die Annahme der Pränumeration auf 
die im Bereinsgebiet sowohl, als die im Ansland eischeinenden Zeitungen und Journale, 
sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten. 
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden 
Art. 42. 
Die Posiverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Wereinssiaate erschei- 
nenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen 
Poslverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt 
der Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postäm- 
ter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. 
Zeitungepreio= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postanstalten mög- 
lichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen. 
Art. 43. 
Die Versendung hat direct nach Bestlmmung des bestellenden Postamts zu ersolgen. 
Art. 44. 
Die Veslellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vier- 
leljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere 
Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind bierbei die Verlagsbedingungen zunächst maß- 
gebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erschei- 
nenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, raß das 
Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. 
Art. 15. 
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten Blät- 
tern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar ko- 
stenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber 
gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden. 
Art. 46. 
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erschelnenden Jeitungen und 
Jeumnale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und 
zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt.
	        
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