Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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2. Zoll.= und Steuerwesen. 
  
ie vom Bundesrat unterm 7. September 1916 erlassene Zigaretten-Kontingentierungsordnung 
wird nachstehend bekannt gegeben. 
Der buchhändlerische Vertrieb der im Reichsschatzamt veranstalteten Handausgabe der 
zigaretten-Kontingentierungsordnung ist der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer in 
Verlin W., Linkstr. 23/24, übertragen worden. 
Berlin, den 7. September 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Roedern. 
–C – 
Zigaretten-Kontingentierungsordnung. (Ztt. K. O.) 
  
81. 
(1) Für jeden Zigarettenherstellungsbetrieb bildet die in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis Festsetzung 
zum 31. März 1916 versteuerte Menge an Zigaretten sein Kontingent für die Zeit vom 1. Juli des Kon- 
bis zum 31. Dezember 1916. Der versteuerten Menge werden die an die Monopolverwaltungen rensente 
in den besetzten Gebieten Rußlands in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. März 1916 Versahicht= 
unversteuert gelieferten Mengen bei der Festsetzung des Kontingents gleichgestellt. Auf Autrag 
dürfen auch die als Liebesgaben gespendeten unversteuerten Zigaretten den versteuerten Zigaretten 
hinzugerechnet- werden. In dem Antrag sind die hinzuzurechnenden Mengen einzeln aufzuführen. 
(2) Ubersteigt die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1916 versteuerte Menge 
das nach Abs. 1 berechnete Kontingent um mehr als 15 v. H., so unterliegt die darüber hinaus 
versteuerte Menge dem erhöhten Kriegsaufschlage. 
§ 2. 
(1) Die Hauptämter haben eine Nachweisung der vor dem 1. Oktober 1915 steueramtlich 
angemeldeten Zigarettenherstellungsbetriebe aufzustellen und der Direktivbehörde in doppelter 
Ausfertigung vorzulegen. In der Nachweisung sind für jeden Betrieb die in der Zeit vom 
1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916 nach dem Betriebsbuch & Abteilung 2 versteuerten 
sowie die nachweislich als Liebesgaben und an die Monopolverwaltungen in den besetzten Ge- 
bieten Rußlands während der gleichen Zeit unversteuert gelieferten Zigaretten, die das Kontingent 
bilden (§ 1), anzugeben. Sind die in den Wochen vom 27. September bis zum 2. Oktober 1915 
und vom 27. März bis zum 1. April 1916 versteuerten Mengen in Abteilung 2 des Betriebs- 
buchs A mit einer Eintragung für die Woche angeschrieben worden (§ 42 Abs. 2 der Zigaretten- 
steuer-Ausführungsbestimmungen) und kann aus den Geschäftsbüchern der Betriebe nicht mit 
Bestimmtheit festgestellt werden, welche Mengen an den einzelnen Tagen versteuert worden sind, 
so sind die eingetragenen Zigarettenmengen für den 1. und 2. Oktober 1915 mit einem Drittel, 
für den 27. bis 31. März 1916 mit fünf Sechsteln der Wochenanschreibung anzurechnen. 
) Bei den versteuerten Zigaretten (Betriebsbuch A Abt. 2) sind die in der Zeit vom 
1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916 in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen ver- 
steuerten Zigaretten abzusetzen. · 
83. 
(1)1 Von den Hauptämtern ist den Direktivbehörden eine weitere Nachweisung für die nach 
dem 30. September 1915 aber vor dem 1. Juli 1916 steueramtlich angemeldeten Zigaretten- 
herstellungsbetriebe vorzulegen, die in dieser Zeit Zigaretten versteuert oder als Liebesgaben oder 
an die Monopolverwaltungen in den besetzten Gebieten Rußlands unversteuert geliefert haben. 
Die Angaben haben sich nur auf volle Kalendermonate zu erstrecken. Bruchteile eines Kalender-
	        
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