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2. Zoll.= und Steuerwesen.
ie vom Bundesrat unterm 7. September 1916 erlassene Zigaretten-Kontingentierungsordnung
wird nachstehend bekannt gegeben.
Der buchhändlerische Vertrieb der im Reichsschatzamt veranstalteten Handausgabe der
zigaretten-Kontingentierungsordnung ist der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer in
Verlin W., Linkstr. 23/24, übertragen worden.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
–C –
Zigaretten-Kontingentierungsordnung. (Ztt. K. O.)
81.
(1) Für jeden Zigarettenherstellungsbetrieb bildet die in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis Festsetzung
zum 31. März 1916 versteuerte Menge an Zigaretten sein Kontingent für die Zeit vom 1. Juli des Kon-
bis zum 31. Dezember 1916. Der versteuerten Menge werden die an die Monopolverwaltungen rensente
in den besetzten Gebieten Rußlands in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. März 1916 Versahicht=
unversteuert gelieferten Mengen bei der Festsetzung des Kontingents gleichgestellt. Auf Autrag
dürfen auch die als Liebesgaben gespendeten unversteuerten Zigaretten den versteuerten Zigaretten
hinzugerechnet- werden. In dem Antrag sind die hinzuzurechnenden Mengen einzeln aufzuführen.
(2) Ubersteigt die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1916 versteuerte Menge
das nach Abs. 1 berechnete Kontingent um mehr als 15 v. H., so unterliegt die darüber hinaus
versteuerte Menge dem erhöhten Kriegsaufschlage.
§ 2.
(1) Die Hauptämter haben eine Nachweisung der vor dem 1. Oktober 1915 steueramtlich
angemeldeten Zigarettenherstellungsbetriebe aufzustellen und der Direktivbehörde in doppelter
Ausfertigung vorzulegen. In der Nachweisung sind für jeden Betrieb die in der Zeit vom
1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916 nach dem Betriebsbuch & Abteilung 2 versteuerten
sowie die nachweislich als Liebesgaben und an die Monopolverwaltungen in den besetzten Ge-
bieten Rußlands während der gleichen Zeit unversteuert gelieferten Zigaretten, die das Kontingent
bilden (§ 1), anzugeben. Sind die in den Wochen vom 27. September bis zum 2. Oktober 1915
und vom 27. März bis zum 1. April 1916 versteuerten Mengen in Abteilung 2 des Betriebs-
buchs A mit einer Eintragung für die Woche angeschrieben worden (§ 42 Abs. 2 der Zigaretten-
steuer-Ausführungsbestimmungen) und kann aus den Geschäftsbüchern der Betriebe nicht mit
Bestimmtheit festgestellt werden, welche Mengen an den einzelnen Tagen versteuert worden sind,
so sind die eingetragenen Zigarettenmengen für den 1. und 2. Oktober 1915 mit einem Drittel,
für den 27. bis 31. März 1916 mit fünf Sechsteln der Wochenanschreibung anzurechnen.
) Bei den versteuerten Zigaretten (Betriebsbuch A Abt. 2) sind die in der Zeit vom
1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916 in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen ver-
steuerten Zigaretten abzusetzen. ·
83.
(1)1 Von den Hauptämtern ist den Direktivbehörden eine weitere Nachweisung für die nach
dem 30. September 1915 aber vor dem 1. Juli 1916 steueramtlich angemeldeten Zigaretten-
herstellungsbetriebe vorzulegen, die in dieser Zeit Zigaretten versteuert oder als Liebesgaben oder
an die Monopolverwaltungen in den besetzten Gebieten Rußlands unversteuert geliefert haben.
Die Angaben haben sich nur auf volle Kalendermonate zu erstrecken. Bruchteile eines Kalender-