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(1) Ergibt sich nach den Anschreibungen im Kontingentsbuch (§ 12) eine Uberschreitung des
Kontingents um mehr als 15 v. H. vor Ablauf des Kontingentsabschnitts, so kann bei Zigaretten-
herstellern, an deren späterer Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Verabfolgung von Steuer-
zeichen davon abhängig gemacht werden, daß ein dem erhöhten Kriegsaufschlag entsprechender
Geldbetrag in Verwahrung gegeben oder sichergestellt wird. ·
(5) Betriebe, die ein Kontingent nicht erhalten haben, haben bei der Entnahme von Steuer—
zeichen (§ 12 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) den Kriegsaufschlag alsbald im
vierfachen Betrage des einfachen Kriegsaufschlags zu entrichten. Hierbei ist der einfache und der
erhöhte Kriegsaufschlag getrennt zu berechnen und zu erheben.
8 14.
(1) Der erhöhte Kriegsaufschlag wird im Zigarettensteuer= und Kriegsaufschlag-Einnahme-
buch (§ 17 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) unter Hinweis auf das Kontingents-
buch besonders eingetragen und im Steuerzeichenbuch (8 12 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Aus-
führungsbestimmungen) als solcher besonders angeschrieben. Bei der Entnahme von Steuerzeichen
durch Betriebe, die kein Kontingent erhalten haben, ist der einfache und der erhöhte Kriegsauf-
schlag gleichfalls besonders anzuschreiben.
(2) Das Kontingentsbuch wird Beleg für das Einnahmebuch.
15.
Abschreibung Wird für Steuerzeichen durch Lieferung anderer Steuerzeichen oder durch Rückzahlung
beim Sratz des Wertbetrags an den Hersteller Ersatz gewährt, so wird eine entsprechende Zigarettenmenge
zeichen. an derjenigen Menge abgesetzt, die auf das zur Zeit des Ersatzes laufende Kontingent angerechnet
worden ist. Voraussetzung für die Absetzung ist, daß die Zigaretten in den Herstellungsbetrieb
zurückgenommen oder versehentlich versteuert und auf das laufende oder ein früheres Kontingent
angerechnet worden sind. Zurückgezahlt wird der erhöhte Kriegsaufschlag nur solchen Zigaretten-
herstellern, die kein Kontingent erhalten und deshalb von vornherein den Kriegsaufschlag im
vierfachen Betrag entrichtet haben. z 1s
· 1.
Abwälzung Die Abwälzung des erhöhten Kriegsaufschlags auf den Verbraucher gilt als Erhöhung
des erhöhten des Kleinverkaufspreises (§ 7 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen). Werden hierbei
Ariegsauf: die Höchstgrenzen der Steuerklassen im Kleinverkauf um einen den einfachen Kriegsaufschlag über-
deg er steigenden Betrag überschritten, so wird dadurch der Übergang in eine höhere Steuerklasse
braucher. herbeigeführt. -
» §17.
Nachträgliche Uberschreitet ein Zigarettenhersteller in vier aufeinanderfolgenden Kontingentsabschnitten
Erhöhung sein Kontingent, so wird der Kontingentsfuß auf Antrag um die Menge, die durchschnittlich in
des Kon- den vier Kontingentsabschnitten über das Kontingent hinaus versteuert worden ist, erhöht. Wird
5 nach Erhöhung des Kontingentsfußes das Kontingent wiederum in vier aufeinanderfolgenden
Kontingentsabschnitten überschritten, so kann der Kontingentsfuß in gleicher Weise wiederholt
erhöht werden. 6
18.
übertragbar= (1)) Das Kontingent gilt nur für den steueramtlich angemeldeten Betrieb, für den es fest-
keit des Kon= gesetzt ist. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Wechsel im Besitz oder bei Verlegung des
tingents. Betriebs bleibt das Kontingent beim Betriebe. «
(2)DieKontingentevonmehrerenBetriebendesselbenBefitzerswerdenaufsAntraggUUz
oder teilweise von einem Betrieb auf den andern übertragen.
(3) Im übrigen ist eine Ubertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen unzulässig.
19.
() Wird ein Betrieb in den Bezirk einer andern Hebestelle verlegt, so übersendet die bis-
herige Hebestelle dorthin die Belege für die Kontingentierung mit einem Auszug aus dem Kon-
tingentsbuch, dessen Richtigkeit der Kassenpfleger bescheinigt. "