Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die  vorgedachte  öffentliche  Anzeige  sowohl  als  die  von  der  Gesellschaft
ausgehenden  Veröffentlichungen  überhah  sind  in  dem  zu  Berlin  herauskommenden
  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger,  sowie  in  den  Zeitungen,  die  zu
Köln  und  Aachen  unter  der  Benennung  „Kölnische  Zeitung“  und  „Aachener
Zeitung“  erscheinen,  desgleichen  in  dem  Journal  de  IEmpire,  dem  Constitutionnel,
  dem  Journal  des  Débats  und  dem  Journal  des  chemins  de  ter.
welche  in  Paris  herausgegeben  werden,  bekannt  zu  machen.

Sollte  eines  dieser  Blätter  aufhören  zu  erscheinen,  so  ist  der  Administrationsrath
  befugt,  ein  anderes  Journal  an  dessen  Stelle  zu  bezeichnen;  —  er  ist
jedoch  verpflichtet,  davon  die  Aktionaire  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung
in  den  übrigen  oben  erwähnten  Blättern,  welche  fortdauern,  in  Kenntniß  zu
setzen.

Artikel  39.

Die  Generalversammlung  kann  durch  einen  Beschluß  des  Administrationsrathes
  außerordentlich  zusammenberufen  werden.

Dem  Administrationsrathe  steht  die  freie  Entscheidung  darüber  zu,  ob  der
Gegenstand  der  Zusammenberufung  in  den  Anzeigen  der  Tagesblälter  näher
angegeben  werden  soll,  mit  Ausnahme  des  Falles  des  Artikels  fünf  und  vierzig.

Jedenfalls  müssen  diese  Anzeigen  immer  ausdrücken,  daß  die  Versammlung
  eine  außerordentliche  ist.

Artikel  40.

Der  Präsident  des  Administrationsrathes  führt  sowohl  in  den  ordentlichen
  als  den  außerordentlichen  Generalversammlungen  den  Wortitz;  die  beiden
meistbetheiligten  Aktionaire  sind  Skrutatoren,  und  wenn  sie  es  ablehnen,  die
beiden,  welche  nach  ihnen  die  meisten  Aktien  besitzen,  und  so  fort  bis  zur  Annahme.

Der  Sektretair  wird  von  den  Mitgliedern  des  Büreaus  ernannt.

Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  durch  einen  Nokar  aufgenommen.


Arrikel  41.

Die  Legitimation  der  Mitglieder  des  Administrationsrathes  und  die  des
General-Direktors  werden  durch  ein  notarielles  Attest  geführt.

Artikel  42.

Die  Versammlungen  beschließen  über  die  ihnen  vorzulegenden  Rechnungen
  und  über  alle  Vorschläge,  welche  ihnen  Seitens  des  Administrationsrathes
gemacht  werden.

Sie  ernennen  die  Administratoren  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  und
durch  geheimes  Skrutinium.

Auf  den  Vorschlag  des  Administrationsrathes  ernennen  sie  den  General-Direktor,
  bestimmen  dessen  Gehalt,  die  ihm  zu  bewilligenden  Vortheile  und  die

(Nr.  3690.)  von