Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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amt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt 
vird, bestimmt. « 
(3) Befindet sich der Sitz des Unternehmens oder der Hauptniederlassung im Ausland oder 
hat der Steuerpflichtige im Inland keinen Wohnsitz, so ist der Ort des Betriebs maßgebend. 
Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im Inland hat oder wenn der 
Betrieb mehreren Personen mit verschiedenem Wohnsitz gehört. Sind in diesen Fällen mehrere 
Betriebe an verschiedenen Orten vorhanden, so kann auf Antrag die einheitliche Anmeldung bei 
einer der Steuerstellen gestattet werden. Uber den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanz- 
behörde und, wenn die Steuerstellen verschiedenen Bundesstaaten angehören, der Bundesrat. 
(4) Bestehen zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheiten über ihre Zu- 
ständigkeit, so bestimmt auf Anrufen eines dieser Bundesstaaten der Bundesrat den für die Er- 
hebung der Steuer zuständigen Staat. 
(5) Die Landesregierung kann bestimmen, daß die Anmeldung auch mündlich bei der Steuer- 
stelle erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von dieser den Angaben des Steuer- 
pflichtigen entsprechend auszufüllen und von dem Steuerpflichtigen und dem Beamten der Steuer- 
stelle zu unterschreiben. 
(c) Die Anmeldung ist innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Eine Verlängerung der 
Anmeldungsfrist ist nur in Fällen besonderen Bedürfnisses zulässig. Der Antrag ist in jedem 
Falle bei der Steuerstelle zu stellen. Verlängerungen von nicht mehr als einem Monat kann 
diese selbständig bewilligen, in anderen Fällen ist die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen. 
8 161. 
Zwischen dem 8. und 15. Dezember jedes Jahres haben die Steuerstellen oder ihre 4. Sffent- 
Oberbehörde unter Angabe der Hebebezirke die Steuerpflichtigen zur Anmeldung ihres steuer= licher Hin- 
pflichtigen Umsatzes und zur Entrichtung der Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung in den seis,uf die 
für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen pflicht. 
aufzufordern. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem 
in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemacht wird. In der Aufforderung ist anzugeben, wo Vor- 
drucke zu Anmeldungen zur Abgabe an Steuerpflichtige bereitgehalten werden. Als Anleitung 
für eine solche Bekanntmachung dient Muster 29b. Jser 29 
§ 162. 
Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß im Laufe des Dezember die 5. Zustellung 
Steuerstellen den in die Steuerrolle (§ 163) eingetragenen Umsatzsteuerpflichtigen einen An= von An- 
meldungsvordruck kostenfrei zuzustellen haben. kree 2 
* 163. 1 · 
(1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Gesellschaften, 6. Steuer- 
welche nach Art und Umfang ihres Gewerbebetriebs für die Entrichtung der Abgabe in Betracht vrolle. 
kommen, eine Steuerrolle zu führen. Die Steuerrolle dient zur Uberwachung der Anmeldungen 
und der Entrichtung der Abgabe. 
(4) Die Landesregierungen werden die Behörden, welche über die für die Entrichtung der 
Abgabe vermutlich in Betracht kommenden Personen und Gesellschaften Auskunft geben können, 
unter Hinweis auf § 82 des Gesetzes anweisen, den für ihren Bezirk zuständigen Steuerstellen 
Kien über diese Personen und Gesellschaften bis spätestens Ende November, erstmalig bis Ende 
· ovember 1916, zu übersenden. Für die folgenden Jahre brauchen sich diese Listen nur auf 
Zu- und Abgänge an solchen Personen und Gesellschaften gegen das Vorjahr zu erstrecken. 
na (8 Die nach der Buchstabenfolge der Namen, nach örtlichen Bezirken, Erwerbsgruppen oder 
nach anderen zweckmäßigen Gesichtspunkten zu ordnende Steuerrolle kann in Form einer Liste 
* in Form einer Blatt-(Karten-) Sammlung von Einzelblättern für jeden Steuerpflichtigen 
geführt werden. Die Rolle ist in einer auf eine Reihe von Jahrem ausreichenden Weise anzulegen.
	        
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