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sachen oder Unterlagen, insbesondere auch unter Würdigung der etwa von dem Anmeldenden
selbst gegebenen weiteren Erläuterungen (Nr. 6 der Anleitung zu Muster 29a) zu prüfen, ob die
Anmeldung hinsichtlich der angemeldeten Höhe des Umsatzes glaubhaft erscheint. Liegen hiernach
gegen die Richtigkeit einer Anmeldung keine Bedenken vor, so ist dies auf der Anmeldung unter
Namensbeischrift zu vermerken. 6
(2) Hat ein Gewerbetreibender erklärt, daß er einen steuerpflichtigen Umsatz nicht habe, so
ist diese Erklärung nach Abs. 1 zu prüfen. Ist anzunehmen, daß für ihn voraussichtlich dauernd
ein steuerpflichtiger Umsatz nicht in Frage kommt, so ist die Eintragung in der Steuerrolle mit
Genehmigung des Kassenprüfungsbeamten oder eines anderen mit der Kassenführung nicht be-
trauten, von der Landesregierung bestimmten Beamten zu löschen.
§l# 164d.
(1) Ist bis zum Ablauf der nach § 164b in der Erinnerung gestellten Frist eine Anmeldung
oder eine Erklärung, daß ein steuerpflichtiger Umsatz nicht vorliegt, nicht eingegangen, oder hat die
Steuerstelle gegen die Richtigkeit einer eingereichten Anmeldung oder Erklärung Zweifel, so ist die
Abgabepflicht an der Hand der für die Veranlagung des Gewerbetreibenden zu den direkten
Staats= oder Gemeindesteuern vorhandenen Unterlagen zu prüfen. Zu diesem Zwecke hat die Steuer-
stelle, falls sie nicht selbst zu dieser Veranlagung zuständig oder sonst zu der Nachprüfung ohne
weiteres imstande ist, die zuständige Stelle unter Mitteilung des Sachverhalts, gegebenenfalls
auch unter Beifügung einer Abschrift der vorliegenden Anmeldung oder Erklärung und unter
Darlegung der Gründe für ihre Zweifel an deren Richtigkeit um eine Außerung zu ersuchen.
(2) Ergibt sich, daß ein steuerpflichtiger Umsatz gar nicht oder unrichtig angemeldet ist, so
ist über die Einleitung des Strafverfahrens Entschließung zu fassen. · 1
(3) Soweit genügende Unterlagen für eine anderweite Steuerfestsetzung gegeben sind, hat
die Steuerstelle die Abgabe dementsprechend festzusetzen und den nachzuerhebenden Betrag von
dem Steuerpflichtigen unter Mitteilung der Steuerfestsetzung und ihrer Grundlagen einzuziehen.
(4) Haben die Ermittelungen zwar ergeben, daß ein steuerpflichtiger Umsatz vom Steuer-
pflichtigen gar nicht oder zu niedrig angegeben ist, reichen aber die Unterlagen zur Festsetzung
des wirklichen Umsatzes oder zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht aus, so hat die Steuer-
stelle die Verhandlungen an den für die Stempelprüfung hinsichtlich des Umsatzstempels bestellten
Prüfungsbeamten (5 216 Abs. 2) zur Ermittelung der zu entrichtenden Abgabe im Wege der
örtlichen Nachprüfung abzugeben. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist das Erforderliche
wegen Nachbringung der Stempelabgabe und gegebenenfalls wegen Einleitung des Strafverfahrens
zu veranlassen. - ,
§164e.
() Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen oder 8. Abschlags-
der Lieferungen (§ 81 des Gesetzes) nach dem Ergebnis der Steuerfestsetzung 200 000 Mark über- zahlungen.
stiegen hat, haben auf die Abgabe für das folgende Jahr nach Ablauf des ersten, zweiten und
dritten Viertels des Kalenderjahrs während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und
Oktober unaufgefordert eine Abschlagszahlung in Höhe von je 20 v. H. der für das vorhergehende
Jahr festgesetzten Abgabe, auf volle Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das Gewerbe
nicht während des ganzen Vorjahrs betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebs-
zeit als Jahresumsatz. Für das Steuerjahr 1917 ist für die Verpflichtung zur Entrichtung der
Abschlagszahlungen und deren Bemessung der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Lieferungen im
ganzen Kalenderjahr 1916 maßgebend. Die Abschlagszahlungen sind in der Anmeldung der
mit dem Schlusse des Jahres fälligen Abgabe aufzuführen und bei der Festsetzung der Abgabe
auf diese anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist zurückzuzahlen.
G) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen unter
Angabe des Betrags der Abschlagszahlung und der Zahlungsfristen schriftlich hinzuweisen.
Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlungen ist durch eine nach Anleitung des
Musters 294 von der Steuerstelle für jedes Steuerjahr zu führende Uberwachungsliste sicher-WMuster 20
zustellen. Diese ist mit dem Anmeldungs= und dem Einnahmebuche zur Buchprüfung einzureichen.