9. Schätzungs-
verfahren.
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() Die Spalten 1 bis 6 der Uberwachungsliste sind gleichzeitig mit dem im Abs. 2 an.
geordneten Hinweis an den Zahlungspflichtigen, die Spalten 7 bis 9 bei der Zahlung der
Abschlagssumme auszufüllen.
(5) Geht eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist das zu ihrer Einziehung Ver-
anlaßte in der Bemerkungsspalte der Uberwachungsliste zu vermerken.
(6) Die Abschlagszahlungen sind in das Anmeldungsbuch einzutragen.
§l 164t.
(1) Hat der Steuerpflichtige den Gesamtjahresbetrag der Zahlungen oder Lieferungen nur
schätzungsweise angemeldet, so hat die Steuerstelle nach den §§ 164 a, 164 und gegebenenfalls
1644 Abs. 1, 2 zu verfahren.
(2) Ergibt die Nachprüfung Anlaß zur Annahme eines höheren Betrags, so hat die Steuer-
stelle, sofern nicht Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gegeben ist, vor anderweiter Fest-
setzung der Abgabe den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines höheren
Betrags sprechenden Gründe zu einer Außerung, gegebenenfalls auch unter Hinweis auf § 79
Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes zur Auskunft über die für die Schätzung erheblichen tatsächlichen
Verhältnisse und zur Vorlegung der sich hierauf beziehenden Schriftstücke aufzufordern. Erkennt
der Steuerpflichtige die Beanstandung der Steuerstelle ganz oder zum Teil an und erklärt er
sich mit der Versteuerung eines bestimmten höheren Schätzungsbetrags als des ursprünglich von
ihm angegebenen Betrags einverstanden, so ist die Steuerstelle, sofern der Betrag unter Berück-
sichtigung der Unterlagen und der Außerung des Gewerbetreibenden annehmbar erscheint, be-
rechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuerpflichtigen zu einigen und den danach noch
zu entrichtenden Betrag nachzuerheben.
(3) Führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so hat die Steuerstelle ihrerseits
die Schätzung des steuerpflichtigen Umsatzes vorzunehmen und dem Steuerpflichtigen einen die
Grundlagen der Schätzung enthaltenden Schätzungsbescheid mit der Aufforderung zu erteilen,
den danach sich ergebenden Mehrbetrag an Steuer binnen zehn Tagen einzuzahlen. Mit dem
Bescheid ist unter dem Hinweis, daß nach § 80 des Gesetzes gegen diesen nur die Verwaltungs-
beschwerde zulässig ist, deren Einlegung aber auf die Entrichtung der angeforderten Steuer keine
aufschiebende Wirkung habe, eine Belehrung des Steuerpflichtigen über das ihm zustehende
Rechtsmittel zu verbinden.
10. Nach-
erhebung.
11. Wechsel
in der Ver-
steuerungs-
art.
.(4) Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, die Be-
schwerdebehörde der gegen ihren Bescheid erhobenen weiteren Beschwerde abzuhelfen.
# 8 1648.
(1) Gibt die weitere Prüfung (8 164d, 8 164) zu einer Nacherhebung Anlaß, so ist der
nacherhobene Betrag unter einer besonderen Nummer des Anmeldungsbuchs mit Angabe des Grundes
der Zahlung einzutragen. In Spalte 2 ist in Fällen dieser Art der Tag der Nacherhebung
einzutragen. Gleichzeitig ist in dem Anmeldungsbuche bei der erstmaligen Zahlung in der Be-
merkungsspalte auf den neuen Eintrag hinzuweisen. · ·-
(2) Die Unterlagen für die Nacherhebung bilden Belege zum Anmeldungsbuche.
8 1646.
() Will ein Steuerpflichtiger von der Abgabenentrichtung auf der Grundlage des § 81 des
Gesetzes zur Versteuerung nach § 76 des Gesetzes übergehen, so hat er unter Darlegung der
Gründe für den beabsichtigten Wechsel und unter Angabe, ob die Anderung dauernd oder nur
für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, die Genehmigung der Direktivbehörde zu be-
antragen. %
)Die Genehmigung ist nur zu erteilen unter der Bedingung, daß der Steuerpflichtige
bei einem etwaigen späteren erneuten Ubergange zur Besteuerung der Lieferungen neben der
Abgabe von den Lieferungen die Abgabe für diejenigen Zahlungen zu entrichten hat, welche