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I0) hinter Abs. 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:
Der Ersatz verdorbener Stempelmarken zur Entrichtung der Ab-
gabe nach § 83 a des Gesetzes findet bei den mit deren Vertriebe beauf-
tragten Postanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88§ 12 bis
14 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 15. Juli
1909 statt."“ ·
2. Im § 211 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1916 werden
die Worte „oder Schecks oder Quittungen“ und die Worte „oder Scheckstempelmarken"
und der Abs. 2 gestrichen. «
3.§212wirdgestrichen.
4.Jm§216Abs.2sinddieWorte»übertragenwerden(befonderePrüfungsbeamte)«
zu ersetzen durch die Worte „oder der mit der Erhebung der Abgabe beauftragten
anderen Verwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte)“.
5. Hinter 8 218 werden als 8 218a folgende Bestimmungen eingefügt:
8 218a.
„(1) Personen und Gesellschaften, für welche eine Abgabepflicht nur nach
Tarifnummer 10 besteht, unterliegen regelmäßigen, innerhalb gewisser Fristen
zu wiederholenden Stempelprüfungen nicht.
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 bei
den vorstehend genannten Personen und Gesellschaften einer genauen Nach-
prüfung zu unterziehen, wenn der Prüfungsbeamte von der Steuerstelle nach
§ 1644 Abs. 4 um Vornahme einer Stempelprüfung ersucht oder von einer vor-
gesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt wird.“ "
6. Im 8220 Abs. 1 Satz 1 ist die Ziffer 10 zu streichen und im Satz 2 statt der Worte
„der Tarifnummern 4, 10“ zu setzen „der Tarifnummer 4".
7. 7 §223 Abs. 5 ist die Ziffer 10 zu ersetzen durch die Worte „und in § 83a bes
esetzes“.
III. Abschnitt XIV wird geändert, wie folgt:
1. a) Im §227 Abs. 1 sind im ersten Satze die Worte „oder gemäß § 16 Abs. 1 des
Gesetzes gestundeten“ zu streichen und die Worte „dieser Art ein besonderes Ein-
kahmeruch zu ersetzen durch: „aus Tarifnummer 1 bis 9, 11, 12 ein Einnahme-
uch A“.
b) Daselbst ist vor Abs. 2, der die Nummer 3 erhält, folgender Abs. 2 einzuschalten:
„G) ÜUber die Einnahmen aus Tarifnummer 10 ist ein besonderes Ein-
nahmebuch B zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanz-
—— behörde bestimmt. Das anliegende Muster 39a dient als Vorbild.“
2. à) Im § 228 ist im Satz 1 hinter „Einnahmebuch“ und hinter „Anmeldungsbuch“
der Buchstabe „A“ einzuschalten. Daselbst wird „Abs. 2“ in „Abs. 3“" geändert.
b) Daselbst ist folgender Abs. 2 anzufügen:
„GAls Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuche B ist von den zur
Erhebung der Abgabe aus Tarifnummer 10 zuständigen Steuerstellen ein
ter 40 3. Anmeldungsbuch B zu führen, für welches das Muster 40 a als Vorbild
Muhtet 2 dient. In dieses sind alle zur Entrichiung der Abgabe vorgeschriebenen
Anmeldungen einzutragen. Soweit eine Anmeldung nicht eingereicht ist,
ist an deren Stelle die Steuerfestsetzungsbescheinigung der Steuerstelle
unter Angabe dieses Sachverhalts in der Bemerkungsspalte einzutragen.