Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Muster 296b. 
(Ausführungsbestimmungen § 161.) 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Entrichtung des Warenumsatzstempels für das Kalenderjahr 19 
—. — — 
Auf Grund des § 161 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden die 
zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsatze verpflichteten gewerbebetreibenden Personen und 
Gesellschaften in (Angabe des Steuerbezirke))). aufgefordert,) den steuerpflichtigen 
Jahresbetrag ihres Warenumsatzes für das Kalenderjahr 19 bis spätestens zum Ende des Monats 
Januar 19 der unterzeichneten Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe 
gleichzeitig mit der Anmeldung einzuzahlen. 
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft, der 
Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. 
Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 , so besteht eine Verpflichtung zur 
Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. 
Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über die empfangenen 
Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche 
dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinter— 
zogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 & bis 30 000 JF ein. 
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Sie können bei 
der unterzeichneten Steuerstelle kostenlos entnommen werden. 
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen An- 
meldungsvordrucke nicht zugegangen sind. 
(Bezeichnung der Steuerstellegggygygygygynyn 
(Unterschriffte. .................................................................................·.·.................................................. 
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*!) In der Bekanntmachung für das Stenerjahr 1916 haben die folgenden Worte bis „Kalenderjahr 19——. 
zu lauten: „den gesamten. Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 1916 sowie den steuerpflichtigen Betrag ihres 
Varenumsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahrs 1910.“ 
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