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III. Land= und forstwirtschaftliche Schäden.
Nr. 13. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an
seine Stelle tretenden Werte sind bei totem und lebendem Hofinventar Zuschläge zum Ausgleich zwischen
den niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Zuschläge ist bei lebendem Inventar der Gebrauchswert, ohne Berück-
sichtigung des Zuchtwerts, zu Grunde zu legen. "
Nähere Bestimmungen über die Bemessung der Zuschläge kann die Landeszentralbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichskanzler treffen. ·
Nr. 14. Wenn Vieh unter dem Zwange des Krieges zur Bergung vor dem Feinde oder
infolge einer behördlich angeordneten Räumung binnen 2 Wochen nach der Entfernung vom Stand—
ort verkauft worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem Friedenswert und dem nachweislich er—
zielten Kaufpreis als Schaden festzustellen. Doch ist der Kaufpreis auch dann mit einem Viertel des
Friedenswerts anzurechnen, wenn er weniger betragen hat.
Nr. 15. Bei Holzungen ist der Schaden nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei einzelnen Bäumen sind der verlorene Holzwert oder die Kosten der Ersatzpflanzung in
Ansatz zu bringen. Obstbäume und Beerensträucher sind unter Berücksichtigung der Sorten, des Er-
trags und des Alters abzuschätzen.
Seltenheits= und Schönheitswerte, z. B. bei Park= und Gartenanlagen, sind nur zu berück-
sichtigen, wenn der eingetretene Schaden eine Verminderung des gemeinen Wertes des gesamten Grund-
stücks zur Folge gehabt hat.
Nr. 16. Für die Schadensfestsetzung an Erntevorräten und an Vieh haben die Landeszentral-
behörden im Einvernehmen mit dem Reichskanzler Normalwerte (vagl. Nr. 5) festzusetzen.
Nr. 17. Als Wertminderung der Grundstücke ist auch der Schaden festzustellen, der an dem
Feldinventar durch unterlassene oder verspätete Bestellung verursacht ist.
Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler für die in Betracht
kommenden Gebiete je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Normalsätze für die Berechnung dieses
Schadens festsetzen.
Nr. 18. Bei Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben sollen die für lebendes und totes Hof-
inventar, Wirtschaftsvorräte, Ernte und Feldinventar getroffenen Einzelfeststellungen zusammen nicht
mehr ausmachen als der durch die Tatbestände des § 2 des Feststellungsgesetzes hervorgerufene
Minderwert dieser Bestände nebst dem Verlust an Wirtschaftsreinertrag während der in Betracht kom-
menden Wirtschaftszeitabschnitte. Es soll daher in geeigneten Fällen eine Gegenrechnung, bei der der
Gesamtschaden aus zusammenfassenden Gesichtspunkten festgestellt wird, durchgeführt werden. Nach
dem Ergebnis der Gegenrechnung sind die Einzelfeststellungen auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen.
Die näheren Vorschriften über die Art der Aufstellung der Gegenrechnung erläßt die Landes-
zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
IV. Die Schäden in kaufmännischen und gewerblichen Betrieben und in freien Berufen.
Nr. 19. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an seine
Stelle tretenden Werte sind bei Betriebsmitteln (Ladeneinrichtungen, Maschinen, Handwerksgeräten usw.)
Zuschläge zum Ausgleich zwischen den niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur
Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.
Nr. 20. Die Landeszentralbehörde und die von dieser bezeichneten Landesbehörden können
Preisverzeichnisse aufstellen, die bei der Schadensfeststellung als Anhalt dienen können.
Nr. 21. Bei der Feststellung der Schäden an Warenlagern hat, soweit nicht die Landes-
zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler abweichende Vorschriften erläßt, die in der
Anlage gegebene Anleitung als Anhaltspunkt zu dienen.