— 294 —
Anlage.
Anleitung zur Feststellung von Schäden an Warenlagern.
"1. Für Warenlager bleibt die Einzelbewertung auf die Fälle geringer Brand-, Trümmer-=
oder Plünderschäden bis zur Höhe von 500 / beschränkt, sofern der Betriebsinhaber in der Lage ist,
die einzelnen abhanden gekommenen Gegenstände nach Art, Menge und Einkaufspreis glaubhaft zu
machen; es soll dabei als Entgelt dafür, daß der Umsatz dieser Waren nicht möglich gewesey ist, ein
Satz von 7 v. H. des Einkaufspreises zugeschlagen werden.
2. Bei Warenlagerschäden über 500 K. und auch bei denjenigen unter 500 4#0, bei denen die
Einzelbewertung nicht durchführbar ist, muß die Abschätzung buchmäßig, bei größeren Schäden (solchen
von mehr als 10 000 4) unter Zuziehung von Sachverständigen erfolgen. Es ist dabei folgender-
maßen zu verfahren: .
3. Den Ausgangspunkt bildet in allen Fällen der Einkaufswert des Warenlagers bei Beginn
des feindlichen Einfalls. Zu scheiden ist zwischen Betrieben, bei denen alle zur Schadensfeststellung
W“d“372 Bücher und Aufzeichnungen vorhanden sind, und solchen, bei denen diese ganz oder teil-
weise fehlen.
A. Im Falle des Vorhandenseins aller zur Schadensfeststellung notwendigen Bücher und
· Aufzeichnungen.
Als Grundlage ist die letzte Inventur anzusehen. Zum Betrage dieser Inventur ist der Wert
sämtlicher vom Zeitpunkt der Inventur bis zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren-Eingänge
zuzüglich besonders bezahlter Frachtkosten, Rollgeld, Zölle usw. hinzuzurechnen, und zwar sowohl die
von auswärts auf Rechnung bezogenen als auch die am Orte durch tägliche Barkäufe erworbenen
Waren; diese sind nötigenfalls schätzungsweise zu ermitteln. Für Gegenstände, die in den geschädigten
Betrieben bearbeitet sind, müssen zu dem Einkaufspreis außer den Frachtkosten usw. auch noch die
Bearbeitungskosten zugeschlagen werden. In den Rechnungen aufgeführte, aber noch nicht eingegangene
Waren sind nicht zu berücksichtigen.
Von der so gewonnenen Summe ist der Einkaufswert sämtlicher vom Zeitpunkt der Inventur
bis zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren-Ausgänge abzuziehen.
Sofern sich die Warenausgänge nicht durch ein Lagerbuch nachweisen lassen, sind sie auf
fsolgendem Wege aus anderen Büchern zu ermitteln: 1 4
Es wird die Summe sämtlicher in der fraglichen Zeit erfolgten baren Kasselösungen für
Waren und Warenforderungen festgestellt, zuzüglich derjenigen Warenverkäufe, welche unter Gegen-
rechnung erfolgt sind, falls deren Verkaufswert nicht in den Kassebuchungen bereits enthalten ist.
Hierzu wird die Summe der beim feindlichen Einfall ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren
zugezählt, und von dem sich ergebenden Betrage wird die Summe der zur Zeit der Inventur vor-
handen gewesenen ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren abgezogen. "
Das Resultat stellt den Verkaufswert der durch Verkauf ausgegangenen Waren dar:; dieser
ist durch Abzug des Bruttogewinns auf den Einkaufswert zu ermäßigen. Der Bruttogewinn ist
in folgender Weise buchmäßig festzustellen. Entweder es wird nach den letzten beiden Abschlüssen der
durchschnittliche jährliche Bruttogewinn auf den jährlichen Verkaufsumsatz berechnet oder, wenn ordnungs-
mäßige Bilanzen nicht gezogen, jedoch zwei Inventuren vorhanden sind, so wird zu der früheren
Inventur der gesamte Einkauf bis zur späteren Inventur zugezählt und der Betrag der späteren
Inventur davon abgezogen; die hieraus ermittelte Summe wird von dem Verkaufsumsatze des gleichen
Zeitraums abgezogen und somit der Bruttogewinn festgestellt; das Verhältnis des Bruttogewinns zum
Verkaufsumsatz ergibt den anzunehmenden Bruttogewinn-Prozentsatz. Ist eine derartige buchmaßige