Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Bestimmungen, 
betreffend den Reichskommissar für Ubergangswirtschaft. Vom 28. September 1916. 
Auf Grund von § 6 der Bundesratsverordnung über die Bestellung eines Reichskommissars 
für Ubergangswirtschaft vom 3. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 885) bestimme ich folgendes: 
§ 1. 
Der Staatssekretär des Innern bestimmt, welche Rohstoffe und Waren in das Tätigkeitsgebiet 
des Reichskommissars einbezogen werden sollen. Der Reichskommissar kann Anträge stellen und die 
hierzu erforderlichen Vorarbeiten vornehmen. 
§ 2. 
Der Reichskommissar hat bei den in sein Tätigkeitsbereich nach § 1 fallenden Waren 
a) alle Verhältnisse zu ermitteln, die für die Feststellung des Bedarfs nach beendigtem 
Kriege in Betracht kommen, 
b) die Beschaffung zu unterstützen oder zu vermitteln, 
c) für die Verteilung unter die Verbraucher zu sorgen. 
83. 
Die Fürsorge für die Beschaffung umfaßt 
a) die Sicherstellung der von Einzelnen oder Gesellschaften gekauften Rohstoffe und Waren, 
b) die Organisation des Einkaufs durch bestehende oder zu gründende Gesellschaften oder 
durch Einzelpersonen, 
c) die Finanzierung der zu tätigenden Einkäufe, 
d) die Organisation der Beförderung auf den See-, Eisenbahn= und Binnenwasserstraßen. 
84. · 
Für die Erledigung der Geschäfte werden bei dem Reichskommissar Geschäftsabteilungen 
gebildet. 
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Dem Reichskommissar werden zur Erledigung der Geschäfte beigegeben: 
a) Mitarbeiter nebst Vertretern der Mitarbeiter, 
b) ein Beirat nebst Unterausschüssen des Beirats. 
§56. 
Der Reichskommissar führt den Vorsitz in den Sitzungen der Mitarbeiter. Er ladet zu den 
Sitzungen ein, setzt die Gegenstände für die Beratung auf die Tagesordnung und entscheidet. 
Er verteilt die Geschäfte auf die einzelnen Mitarbeiter und Geschäftsabteilungen. Dabei kann 
er jederzeit die Bearbeitung bestimmter Sachen wieder an sich ziehen oder seiner Entscheidung vor- 
behalten. 
§ 7. 
Der Reichskanzler ernennt für den Reichskommissar auf dessen Vorschlag einen oder mehrere 
Stellvertreter, deren Befugnisse bei der Bestellung abgegrenzt werden. 
88. 
Die Zahl der Mitarbeiter soll zehn nicht übersteigen. Sie werden vom Reichskanzler ernannt. 
Jeder Mitarbeiter leitet eine oder mehrere Geschäftsabteilungen (§ 4) unter Oberleitung des 
Reichskommissars. « « J 
Die Mitarbeiter treten zu regelmäßigen Sitzungen auf Einladung des Reichskommissars zu- 
sammen, in denen von ihnen über den Fortgang der Geschäfte ihrer Abteilung berichtet und die vom 
Reichskommissar auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten sowie alle wichtigeren Fragen der 
Versorgung mit Rohstoffen und Waren beraten werden. 
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