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96.
Für jeden Mitarbeiter kann der Staatssekretär des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars
einen Vertreter bestellen. Der Vertreter vertritt den Mitarbeiter in allen Angelegenheiten; er ist ins-
besondere zu den Sitzungen der Mitarbeiter und der Unterausschüsse (§ 11) zuzuziehen.
8 10.
Der Beirat besteht aus Vertretern der obersten Reichsbehörden und der Landesregierungen
sowie aus Sachverständigen. Der Reichskanzler ernennt die Mitglieder des Beirats, die Sachpverstän-
digen auf Vorschlag des Reichskommissars. Von jeder der Gesellschaften nach § 3b soll in der Regel
ein Sachverständiger in den Beirat berufen werden.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Staatssekretär des Innern, in seiner Vertretung der
Reichskommissar. Der Staatssekretär des Innern setzt die Tagesordnung auf Vorschlag des Reichs-
kommissars fest. Die Einladung zu den Sitzungen soll in der Regel acht Tage vor dem Sitzungs-
termin durch den Reichskommissar ergehen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens vier
Tage vor der Sitzung zuzustellen. · z-u .
Aus dem Beirat werden Unterausschüsse für die einzelnen Rohstoffe und Waren oder für
mehrere Rohstoffe und Waren gebildet. Die Unterausschüsse treten auf Einladung und unter Vorsitz
des Reichskommissars zusammen. In seiner Behinderung führt der Mitärbeiter den Vorsitz, zu dessen
Geschäftsbereich die betreffenden Rohstoffe und Waren gehören.
Der Reichskommissar setzt die Tagesordnung auf Vorschlag des Mitarbeiters fest. Die Ein—
ladung zu den Sitzungen soll in der Regel vier Tage vor dem Sitzungstermin mit der Tagesordnung
von dem Mitarbeiter erlassen werden. .
Der Reichskommissar beruft die Mitglieder in die Unterausschüsse auf Vorschlag der Mit—
arbeiter. Den Unterausschüssen soll mindestens ein Mitglied der betreffenden, für Rohstoffe in Frage
kommenden Gesellschaften nach § 3b angehören. Der Reichskommissar kann auch Personen, die nicht
Mitglieder des Beirats sind, in einen Unterausschuß berufen.
Die Unterausschüsse haben die zu ihrem Aufgabenkreise gehörenden Angelegenheiten zu bearbeiten.
Auch für die Angelegenheiten der Finanzierung (§ 3c) und der Beförderung (§ 3 c) können
Unterausschüsse gebildet werden. S12
Die erforderlichen Arbeitskräfte bestellt der Reichskommissar.
8 18.
Soweit für die obersten Reichsbehörden oder die Landesregierungen durch den Staatssekretär
des Innern Kommissare bestellt sind, sind sie zu den Sitzungen der Mitarbeiter, des Beirats und der
Unterausschüsse einzuladen. Jeder dieser Kommissare hat das Recht, bei dem Reichskommissar Gegen-
stännde für die Tagesordnung der Sitzungen anzumelden.
· §14.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Helfferich.
Berichtigung.
In der Geschäftsordnung für die durch Bekanntmachung vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 863) errichtete Reichsstelle für Druckpapier vom 7. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 226) hat der § 9 zu lauten:
„Die Befugnisse aus den 8§8§ 7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vor-
sitzenden zu.“