Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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II. Beschaffenheit. 
a) Die Preise für trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl gelten für Erzeugnisse, die 
auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit 
genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor und technisch säurefrei sein und dürfen nicht mehr 
als 20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Lieferung muß in sich gleichmäßig ausfallen. 
b) Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäftsführer der 
Gesellschaft Preisabzüge festsetzen. Bei nicht zur Brotbereitung geeigneter Ware muß dieser Abzug 
mindestens 2 Kt für 100 kg betragen. Gegen die Entscheidung der Geschäftsführer kann der Her- 
steller binnen einer Frist von drei Tagen die Sachverständigenkommission der Gesellschaft aurufen. 
Die Entscheidung der Kommission ist für die Parteien bindend. 
c) Die Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Preise der feuchten Stärke werden 
von den Geschäftsführern der Gesellschaft getroffen. Im Streitfall entscheidet der Ausschuß der Gesell- 
schaft endgültig. 
III. Lieferung. 
Die Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfolgen. 
Der Hersteller ist verpflichtet, die Anweisungen der Gesellschaft nach Fertigstellung von je 
cele einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahnstation des Herstellers zu 
erfolgen. 
Trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind, zu 100 kg oder 75 kg (brutto) gesackt, 
in einwandfreien Säcken zu liefern. Für eine und dieselbe Wagenladung dürfen nur Packungen 
gleichen Inhalts, das heißt von 100 kg oder von 75 kg, Verwendung finden. Die Verladung hat in 
geschlossenen oder in offenen, mit einer Decke versehenen Wagen zu erfolgen. 
IV. Auskunftspflicht. 
Der Hersteller ist verpflichtet, regelmäßig zu den von den Geschäftsführern der Gesellschaft zu 
bestimmenden Zeitpunkten den Geschäftsführern Angaben darüber zu machen, welche Mengen an 
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt und inwieweit sie von ihm verbraucht oder 
auf Lager genommen sind. 
Der Hersteller ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den technischen 
Betrieb zu geben. 
V. 
Die Anordnungen vom 17. September 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 382) 
werden aufgehoben. 
Berlin, den 28. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun. 
  
Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Sep- 
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069) und des § 31 des Gesellschaftsvertrags der Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines 
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) bestimme ich, daß die Ausnahme- 
bestimmungen des § 31 des Gesellschaftsvertrags bis zur Außerkraftsetzung weiter zu gelten haben. 
Berlin, den 28. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun. 
  
 
	        
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