Metadaten : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  24.  Eutschädigungsansprüche  wegen  polizeilicher  Einschränkungen  ꝛc.  189

Anlagen.  Uebrigens  handelt  es  sich  auch  hier  wohl  nur  um  Ausübungen
des  Staatsnothrechts.

Was  die  Fälligkeit  der  Entschädigungssumme  anlangt,  so
hat  das  Reichsgericht!)  mit  Recht  angenommen,  daß  dem  Eigenthümer
an  Stelle  der  aufgeopferten  Sache  im  Augenblicke  der  Aufopfe—
rung  deren  Werth  vergütet  werden  muß,  und  ebenso  im  Augenblicke
der  Auferlegung  einer  Beschränkung  der  dadurch  verursachte  Minder—
werth  der  Sache.  Daraus  hat  das  Reichsgericht  richtig  gefolgert,  daß
der  Ersatzanspruch  mit  dem  Augenblicke  der  Hingabe  der  Sache  oder  der
Auferlegung  der  Beschränkung  fällig,  und  da  der  Eigenthümer  durch  die
Aufopferung  der  konkreten  Sache  keinen  Werthverlust  an  seinem  Ver—
mögen  erleiden  dürfe,  auch  verzinslich  sei.

Aus  Art.  9  Verf.  Urk.  folgert  man  im  Publilum  vielfach,  daß  jede
das  Eigenthum  einschränkende  Polizeiverfügung  dann  ohne  weiteres  ungültig
  ist,  wenn  sie  nicht  zugleich  wenigstens  vorläufig  eine
Entschädigung  feststellt.  Die  Frage  kann  nur  für  die  Entschädigungsfälle
  der  hier  zur  Erörterung  stehenden  zweiten  Kategorie  praktisch
werden,  und  hier  ergiebt  sich  Folgendes?):  Es  handelt  sich  vornehmlich
um  die  Ausübung  des  Staatsnothrechts,  und  es  ist  völlig  unmöglich,
diese  von  der  Feststellung  einer  vorgängigen  Entschädigung  abhängig  zu
machen,  denn  es  muß  eine  dringende  Gefahr  vorliegen,  der  sofort  entgegengetreten
  werden  muß,  es  muß  etwa  bei  einem  Brande  das  Haus
eines  unbetheiligten  Dritten  schleunigst  niedergerissen  werden.  Man
würde  die  Thätigkeit  der  Polizei  geradezu  lahm  legen,  wenn  man  hier
eine  auch  nur  vorläufige  vorgängige  Entschädigungsfestsetzung  verlangte.
Abgesehen  von  diesen  Fällen  aber  hat  bei  unbeweglichen  Sachen  einfach
das  Gesetz  vom  11.  VI.  1874  zur  Anwendung  zu  kommen,  womit  sich
die  ganze  Frage  erledigt.  Bei  beweglichen  Sachen  aber  wird  allerdings
der  Art.  9  der  Verf.  Urk.  beachtet  werden  müssen,  nur  werden  hierher
gehörige  Fälle  kaum  jemals  vorkommen.

III.  Komplizirt  und  zweifelhaft  ist  der  dritte  Fall.  Die  Polizeie
giebt  sich  hier  der  Regel  nach  den  Anschein,  sich  innerhalb  der  gesetzlichen
  Schranken  des  Eigenthums  zu  halten,  geht  aber  in
Wirklichkeit  darüber  hinaus.  Ein  Beispiel  ist  die  Verordnung

1)  Cntsch.  in  Civils.  Bd.  32,  S.  211.

))Gegen  die  Nothwendigkeit  vorgängiger  Entschädigung  das  Obertrib.,  Entsch.
vom  8.  III.  66  (Oppenhoff  Bd.  7,  S.  166),  das  Kammerger.  Entsch.  vom  10.  XI.  81
(Johow  Bd.  3,  S.  340).