§ 24. Eutschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen ꝛc. 189
Anlagen. Uebrigens handelt es sich auch hier wohl nur um Ausübungen
des Staatsnothrechts.
Was die Fälligkeit der Entschädigungssumme anlangt, so
hat das Reichsgericht!) mit Recht angenommen, daß dem Eigenthümer
an Stelle der aufgeopferten Sache im Augenblicke der Aufopfe—
rung deren Werth vergütet werden muß, und ebenso im Augenblicke
der Auferlegung einer Beschränkung der dadurch verursachte Minder—
werth der Sache. Daraus hat das Reichsgericht richtig gefolgert, daß
der Ersatzanspruch mit dem Augenblicke der Hingabe der Sache oder der
Auferlegung der Beschränkung fällig, und da der Eigenthümer durch die
Aufopferung der konkreten Sache keinen Werthverlust an seinem Ver—
mögen erleiden dürfe, auch verzinslich sei.
Aus Art. 9 Verf. Urk. folgert man im Publilum vielfach, daß jede
das Eigenthum einschränkende Polizeiverfügung dann ohne weiteres ungültig
ist, wenn sie nicht zugleich wenigstens vorläufig eine
Entschädigung feststellt. Die Frage kann nur für die Entschädigungsfälle
der hier zur Erörterung stehenden zweiten Kategorie praktisch
werden, und hier ergiebt sich Folgendes?): Es handelt sich vornehmlich
um die Ausübung des Staatsnothrechts, und es ist völlig unmöglich,
diese von der Feststellung einer vorgängigen Entschädigung abhängig zu
machen, denn es muß eine dringende Gefahr vorliegen, der sofort entgegengetreten
werden muß, es muß etwa bei einem Brande das Haus
eines unbetheiligten Dritten schleunigst niedergerissen werden. Man
würde die Thätigkeit der Polizei geradezu lahm legen, wenn man hier
eine auch nur vorläufige vorgängige Entschädigungsfestsetzung verlangte.
Abgesehen von diesen Fällen aber hat bei unbeweglichen Sachen einfach
das Gesetz vom 11. VI. 1874 zur Anwendung zu kommen, womit sich
die ganze Frage erledigt. Bei beweglichen Sachen aber wird allerdings
der Art. 9 der Verf. Urk. beachtet werden müssen, nur werden hierher
gehörige Fälle kaum jemals vorkommen.
III. Komplizirt und zweifelhaft ist der dritte Fall. Die Polizeie
giebt sich hier der Regel nach den Anschein, sich innerhalb der gesetzlichen
Schranken des Eigenthums zu halten, geht aber in
Wirklichkeit darüber hinaus. Ein Beispiel ist die Verordnung
1) Cntsch. in Civils. Bd. 32, S. 211.
))Gegen die Nothwendigkeit vorgängiger Entschädigung das Obertrib., Entsch.
vom 8. III. 66 (Oppenhoff Bd. 7, S. 166), das Kammerger. Entsch. vom 10. XI. 81
(Johow Bd. 3, S. 340).