Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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3. Justi zwesen. 
  
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an die nach der vom Bundesrat am 23. April 1880 
beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich von 1912 S. 311 ff.), erfährt folgende Ergänzung: 
Auf Seite 318 ist zwischen „Brüel“ und „Brüssow“ einzuschalten: 
  
—— 
— 
  
gir Gehört zum 
Für den Bezirk ! 
u dem Staate 
des Amtsgerichts n Staa 
  
Betreffende Kasse oder Behörde 
Landgericht Oberlandesgericht 
  
— 
Brühl Preußen Cöln Cöln Kgl. Gerichtskasse in Brühl 
  
  
  
  
  
4. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 9. Oktober 1916. 
— 
Auf Grund des. § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im 8§18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: - -— 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließ- 
lich 29. Januar 1917 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1917 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungs- 
falle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den 
Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen 
„nebst Verzugszinsen von 6. v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom vr 
...... ab«.DerZeitpunkt,vondemandieZinsenzuberechnensind,Ist nich
	        
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