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BZentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
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XIIV. Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 28. Januar 1916. Nr. 4.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Unter-= 2. Zoll- und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen
J at von Familien in den Hönst eingetretenen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Be-
Mannschaften -...... Seite 28 steuerung der Kriegsgewinne. 27
3. Handels- und Gewerbewesen: Wiederholung der
Bestimmungen zur Ausführung des § 66 des Reichs- Anzeige der Bestände von Verbrauchszuckker 29
Militärgesetks 26 Anzeige der Bestände an Rohzuckdker 30
1. Allgemeine Verwaltungssachen.
Bekanntmachung,
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Vom 21. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des
Gaeees betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom
28. Februar 1888
4. August 1914 (Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen:
81.
Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vorschriften dieser Verordnung
erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der im §.1 des Gesetzes aufgeführten Mann-
schaften die Familien: -
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden,
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, § 98, 2 der Wehrordnung),
I) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feindlicher
Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind.
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