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Verkehr erwerben, jedoch nur in Partien von 500—1000 Stück pro Sorte. In diesem Falle behält
er die ganze Sackhändlergebühr.
Der Sackhändler hat seine Säcke dem Großhändler (Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler)
im tel- -quel Zustand, wobei lochfreie Säcke nicht ausgesucht werden dürfen, abzuliefern. Auf Anweisung
des Großhändlers muß er jedoch auch einen den Einrichtungen seines Betriebs entsprechenden Teil
der Säcke gegen die hierfür vorgesehene Vergütung lochfrei liefern. Die Lieferung erfolgt am Orte
frei Lager des Großhändlers, sonst frei Bahnhof Versandstation; die Abnahme der Säcke erfolgt in
allen Fällen auf dem Lager des Großhändlers.
« Der Sackhändler hat die Säcke an den ihm von der Reichs-Sackstelle bezeichneten Sackgroß-
händler in Partien von mindestens 2000 Stück pro Sorte, die Spezialsäcke an den nächstliegenden
Spezialgroßhändler in Partien von mindestens 3000 Stück pro Sorte zu liefern. Die Ablieferung
hat spätestens 14 Tage nach Ansammlung der Mindestanzahl dieser Säcke zu erfolgen. Der Sack-
händler hat den Weisungen der Großhändler im Rahmen der bestehenden Vorschriften Folge zu leisten.
Der Sackhändler haftet persönlich für sich und seine Aufkäufer für die Einhaltung der für
den Sackhandel geltenden Bestimmungen.
Verboten ist den Sackhändlern und ihren Aufkäufern der Erwerb von Säcken, deren Aufkauf
gemäß Ziffer 8 dieser Vorschriften ausschließlich den Organisationen gewisser Industrien vorbehalten ist.
b) Die Sackgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder im freien Ver-
kehre (siehe Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl und Qualität zu prüfen und
abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwendbarkeit zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern,
gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle monatlich zu melden und auf Abruf frei Empfangs-
station sachgemäß zu verladen. «
Soweit den Sackhändlern der Aufkauf von Säcken gestattet ist, können auch die Sackgroß-
händler Säcke im freien Verkehr in Partien von mindestens 3000 Stück von einer Stelle erwerben,
wobei die ersparte Sackhändlergebühr dem Verkäufer zu vergüten ist. Ein Ansammeln der Säckt ist
verboten. Dem Sackgroßhändler ist der Nachweis zu führen, daß die zu erwerbenden Säcke inner-
halb der letzten vier Wochen entleert oder der Reichs- Sackstelle als Bestand gemeldet sind. Spezial-
säcke können im freien Verkehre von den Sackgroßhändlern in Posten von 500 bis 1000 Stück erworben
werden und sind alsdann dem nächstliegenden Spezialgroßhändler gegen Erstattung des Kaufpreises
und Vergütung der Sackhändlergebühr in Partien von mindestens 3000 Stück pro Sorte am Orte
frei Lager, sonst frei Abgangsstation abzuführen.
c) Die Spezialgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder im freien
Verkehre (siehe Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl und Qualität zu prüfen
und abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwendbarkeit zu sortieren, ordnungsgemäß zu
lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle monatlich zu melden und bei Abruf frei
Empfangsstation sachgemäß zu verladen.
Die Spezialgroßhändler können Spezialsäcke auch im freien Verkehr in Posten von mindestens
2000 Stück pro Sorte von einer Stelle erwerben und haben den Säckeabgebern die dabei ersparte
Sackhändlergebühr zu bezahlen. Ein Ansammeln der Säcke ist verboten. Dem Spezialgroßhändler
ist der Nachweis zu führen, daß die Säcke in den letzten vier Wochen entleert oder der Reichs-Sack-
stelle als Bestand gemeldet sind.
d) Die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler haften für die. Richtigkeit und Wolsändig-
keit der Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke.
e) Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, so, hat sie
die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juli
1916 für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden
Ubernahmepreise den Sackgroßhändlern und Spezialgroßhändlern zu bezahlen. Nimmt die Reichs-
Sackstelle von den Sackgroßhändlern trotz dreimaliger Anzeige und von den Spezialgroßhändlern trotz
viermaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb von drei Wochen nach der letzten Anzeige für sich in
Anspruch, wobei die Bestandsanmeldung vom August 1916 nicht mitgerechnet wird, so sind dieselben
berechtigt, die Säcke für eigene Rechnung im freien Verkehre, jedoch nicht höher als zu den Ubernahme-
preisen zuzüglich der Zuschläge der Reichs-Sackstelle zu veräußern. Die Reichs-Sackstelle hat jedoch
das Recht, von den Spezialgroßhändlern eine weitere Lagerung zu fordern. Sie behält sich aber vor,