Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Verkehr erwerben, jedoch nur in Partien von 500—1000 Stück pro Sorte. In diesem Falle behält 
er die ganze Sackhändlergebühr. 
Der Sackhändler hat seine Säcke dem Großhändler (Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler) 
im tel- -quel Zustand, wobei lochfreie Säcke nicht ausgesucht werden dürfen, abzuliefern. Auf Anweisung 
des Großhändlers muß er jedoch auch einen den Einrichtungen seines Betriebs entsprechenden Teil 
der Säcke gegen die hierfür vorgesehene Vergütung lochfrei liefern. Die Lieferung erfolgt am Orte 
frei Lager des Großhändlers, sonst frei Bahnhof Versandstation; die Abnahme der Säcke erfolgt in 
allen Fällen auf dem Lager des Großhändlers. 
« Der Sackhändler hat die Säcke an den ihm von der Reichs-Sackstelle bezeichneten Sackgroß- 
händler in Partien von mindestens 2000 Stück pro Sorte, die Spezialsäcke an den nächstliegenden 
Spezialgroßhändler in Partien von mindestens 3000 Stück pro Sorte zu liefern. Die Ablieferung 
hat spätestens 14 Tage nach Ansammlung der Mindestanzahl dieser Säcke zu erfolgen. Der Sack- 
händler hat den Weisungen der Großhändler im Rahmen der bestehenden Vorschriften Folge zu leisten. 
Der Sackhändler haftet persönlich für sich und seine Aufkäufer für die Einhaltung der für 
den Sackhandel geltenden Bestimmungen. 
Verboten ist den Sackhändlern und ihren Aufkäufern der Erwerb von Säcken, deren Aufkauf 
gemäß Ziffer 8 dieser Vorschriften ausschließlich den Organisationen gewisser Industrien vorbehalten ist. 
b) Die Sackgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder im freien Ver- 
kehre (siehe Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl und Qualität zu prüfen und 
abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwendbarkeit zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, 
gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle monatlich zu melden und auf Abruf frei Empfangs- 
station sachgemäß zu verladen. « 
Soweit den Sackhändlern der Aufkauf von Säcken gestattet ist, können auch die Sackgroß- 
händler Säcke im freien Verkehr in Partien von mindestens 3000 Stück von einer Stelle erwerben, 
wobei die ersparte Sackhändlergebühr dem Verkäufer zu vergüten ist. Ein Ansammeln der Säckt ist 
verboten. Dem Sackgroßhändler ist der Nachweis zu führen, daß die zu erwerbenden Säcke inner- 
halb der letzten vier Wochen entleert oder der Reichs- Sackstelle als Bestand gemeldet sind. Spezial- 
säcke können im freien Verkehre von den Sackgroßhändlern in Posten von 500 bis 1000 Stück erworben 
werden und sind alsdann dem nächstliegenden Spezialgroßhändler gegen Erstattung des Kaufpreises 
und Vergütung der Sackhändlergebühr in Partien von mindestens 3000 Stück pro Sorte am Orte 
frei Lager, sonst frei Abgangsstation abzuführen. 
c) Die Spezialgroßhändler haben die von den Sackhändlern gelieferten oder im freien 
Verkehre (siehe Abs. 2) erworbenen Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl und Qualität zu prüfen 
und abzunehmen. Sie haben die Säcke nach ihrer Verwendbarkeit zu sortieren, ordnungsgemäß zu 
lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle monatlich zu melden und bei Abruf frei 
Empfangsstation sachgemäß zu verladen. 
Die Spezialgroßhändler können Spezialsäcke auch im freien Verkehr in Posten von mindestens 
2000 Stück pro Sorte von einer Stelle erwerben und haben den Säckeabgebern die dabei ersparte 
Sackhändlergebühr zu bezahlen. Ein Ansammeln der Säcke ist verboten. Dem Spezialgroßhändler 
ist der Nachweis zu führen, daß die Säcke in den letzten vier Wochen entleert oder der Reichs-Sack- 
stelle als Bestand gemeldet sind. 
d) Die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler haften für die. Richtigkeit und Wolsändig- 
keit der Angaben über Art und Beschaffenheit der Säcke. 
e) Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, so, hat sie 
die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juli 
1916 für Säcke gleicher Art und gleicher Größe festgesetzten oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden 
Ubernahmepreise den Sackgroßhändlern und Spezialgroßhändlern zu bezahlen. Nimmt die Reichs- 
Sackstelle von den Sackgroßhändlern trotz dreimaliger Anzeige und von den Spezialgroßhändlern trotz 
viermaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb von drei Wochen nach der letzten Anzeige für sich in 
Anspruch, wobei die Bestandsanmeldung vom August 1916 nicht mitgerechnet wird, so sind dieselben 
berechtigt, die Säcke für eigene Rechnung im freien Verkehre, jedoch nicht höher als zu den Ubernahme- 
preisen zuzüglich der Zuschläge der Reichs-Sackstelle zu veräußern. Die Reichs-Sackstelle hat jedoch 
das Recht, von den Spezialgroßhändlern eine weitere Lagerung zu fordern. Sie behält sich aber vor,
	        
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